Beihilferatgeber: Beihilfeleistungen in den Ländern, 1. Teil

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Beihilfe: Kapitel 7. Beihilfeleistungen in den Ländern, 1. Teil

Beihilferegelungen in den Ländern

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Großteil der Länder hat eigenständige Beihilferegelungen erlassen, jedoch zum Teil auf Bundesrecht bzw. altem Bundesrecht. Aufgrund vieler übereinstimmender Teile kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung (z.B. Ausschluss in Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein bzw. in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg als „kostenpflichtiges Wahl recht"). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) ein geführt worden, oftmals gestaffelt nach Besoldungsgruppen bzw. pauschal. Ebenso bestehen Unterschiede in der Gewährung von Beihilfe in Todesfällen. In Bezug auf die Absenkung der Altersgrenzen für ältere studierende Kinder aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 (Herabsetzung vom 27. auf das 25. Lebensjahr) wurden im Beihilferecht des Bundes und vieler Länder Übergangsregelungen geschaffen. Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir in diesem Kapitel zusammen. Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.die-beihilfe.de .

 

URTEIL

Kostendämpfungspauschale nicht rechtswidrig

Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten („Kostendämpfungspauschale") aufzuerlegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren zur Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung entschieden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt.

(BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 – Urteile vom 20. März 2008)

.
Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO)

Wesentliche Inhalte zum Landesrecht der Beihilfe:

Nachweis des Versicherungsschutzes
Die Beihilfegewährung ist abhängig von der Erfüllung der Versicherungspflicht für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähige Angehörige.

Bemessungssätze
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berück sichtigungs fähig waren. Bei mehreren Beihilfeberechtigten besteht ein Wahlrecht, wer von beiden den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent bei zwei und mehr Kindern erhält und ist nicht an den Kinderanteil im Familienzuschlag o. ä. gebunden. Haben sie mindestens drei Kinder, die im Familien zuschlag berücksichtigungsfähig sind, und deshalb einen Bemessungssatz von 70 Prozent, vermindert sich dieser künftig nicht mehr, auch wenn für die Kinder kein Anteil im Familienzuschlag mehr zusteht. Auch bei allen Beihilfeberechtigten, die vor dem In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung zum 1. April 2003 mindestens drei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder hatten, beträgt der Bemessungssatz künftig wieder 70 Prozent. Die Anpassung eines etwaigen privaten Versicherungsschutzes wäre hier demnach empfehlenswert.

Kostendämpfungspauschale
Die zum 1. 4. 2004 eingeführte Kostendämpfungspauschale ist nach BesGr gestaffelt

- Stufe 1 A 6 bis A 9 75,00 Euro*/60,00 Euro**

- Stufe 2 A 10 bis A 12 90,00 Euro/80,00 Euro

- Stufe 3 A 13 bis A 16, B 1, B 2, R 1, R 2; C 1 bis C 3, H 1 bis H 3, W 1, W 2 120,00 Euro/100,00 Euro

- Stufe 4 B 3 bis B 6, R 3 bis R 6, C 4, H 4 und H 5, W 3 180,00 Euro/150,00 Euro

- Stufe 5 Höhere Besoldungsgruppen 270,00 Euro/240,00 Euro
* Aktive Beamte ** Versorgungsempfänger

Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Lauf des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Eine Praxisgebühr, wie in der BhV des Bundes wird daneben nicht erhoben.

Beihilfeantrag
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mindestens 300,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen diesen Betrag nicht, wird Beihilfe gewährt, wenn der letzte Antrag mindestens zwölf Monate zurückliegt. Wird die Altersgrenze nicht erreicht, wird die Beihilfe um 16,00 Euro gekürzt. Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung. Als nahe Angehörige gelten abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes auch Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies betrifft Aufwendungen, die den Betrag von zwei Drittel der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge übersteigen. Im Einzelfall entstandene Sachkosten werden erstattet.

Aufwendungen bei Krankheit
Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähigem Angehörigen beihilfefähig. Werden auf die vom Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen verzichtet – d.h. dass das jeweilige Krankenhaus diese anbieten muss –, steht ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 11 Euro (Wahlleistung Unterkunft) je Pflegesatztag zu. Der monatliche Betrag von 13,00 Euro wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Bis zu einer Höhe von 1.300 Euro monatlich werden an nahe Angehörige gewährte Vergütungen für die vorübergehende häusliche Pflege erstattet, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder in einem derartigen Umfang eingeschränkt wird. Ausgenommen sind Vergütungen an Ehegatten, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen.

Kuren
Kuren kommen in Form von Müttergenesungskuren bzw. Mutter-Kind-Kuren, als ambulante Heilkuren im Inland oder Ausland oder als Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für den jeweiligen Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähige Angehörige in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet wurde und eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreicht. Des Weiteren muss bei Kuren für aktive Beamte und Richter durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Ein Antrag kann über die jeweilige Dienststelle formlos gestellt werden; die Behandlung muss auf jeden Fall vor Beginn anerkannt worden sein. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Unterkunft und Verpflegung sind bis zu 26 EUR pro Tag, begrenzt auf 30 Tage beihilfefähig.

- Bei Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren:
Rechnet die Einrichtung nach einem mit einem Sozialleistungsträger vereinbarten Pauschalpreis ab, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diesen Pauschalpreis begrenzt.
Ambulanten Heilkuren müssen nach einem von einem Kurarzt des Heilkurortes erstellten Kurplan durchgeführt werden. Außerdem muss sie in einem im Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Aufwendungen für die Unterkunft in einer Ferienwohnung, in einem Appartement, im Wohnwagen, auf einem Campingplatz und dergleichen sind nicht erstattungsfähig.

Aufwendungen bei Geburt
Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 155,00 Euro gewährt.

Aufwendungen bei Todesfällen
Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.900 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne etc beihilfefähig. Diese Leistungen sind eingeschränkt, falls Sterbegeld zusteht:

"Tabelle/Schaubild" folgt

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege sowie für teilstationäre Pflege einschließlich der Fahrkosten

- 1. in Pflegestufe 1 bis zu 420 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 450 Euro je Kalendermonat),

- 2. in Pflegestufe 2 bis zu 980 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 1100 Euro je Kalendermonat),

- 3. in Pflegestufe 3 bis zu 1470 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 1550 Euro je Kalendermonat).

Bei außergewöhnlich hoher Pflegebedarf: der das in Pflegestufe 3 übliche Maß weit übersteigt, so sind Aufwendungen bis zu 1918 Euro monatlich beihilfefähig.

Pauschalbeihilfe bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen ohne Nachweis von Aufwendungen gewährt:

-  in Pflegestufe 1 225 Euro (ab 1. Januar 2012 235 Euro je Kalendermonat),

-  in Pflegestufe 2 430 Euro (ab 1. Januar 2012 440 Euro je Kalendermonat),

- in Pflegestufe 3 685 Euro (ab 1. Januar 2012 700 Euro je Kalendermonat).

Häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe: Aufwendungen für die Pflege sind in der Einrichtung, neben Aufwendungen zur häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen, bis zur Höhe der Hälfte der folgenden Beträge beihilfefähig:

Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, so gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung

-  in Pflegestufe 1 monatlich 256 Euro,

-  in Pflegestufe 2 monatlich 400 Euro,

-  in Pflegestufe 3 monatlich 650 Euro.

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, so sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1510 Euro und ab 1. Januar 2012 bis zu 1550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig (Kurzzeitpflege). Ist häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich, so sind Aufwendungen für die vollstationäre Pflege nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig. Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden diese Beträge halbiert. Die pflegebedingten Aufwendungen zur stationären Pflege sind grundsätzlich in vollem Umfang (ggf. über die Stufenbeiträge hinaus) zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig.

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit

- nem Angehörigen 250,00 Euro,

- ei Angehörigen 220,00 Euro,

- ei Angehörigen 190,00 Euro,

- hr als drei Angehörigen pro Kalendermonat 160,00 Euro.

Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil weiterhin 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Sehhilfen
Brillen sind bei erstmaligen Anschaffung einer Fern- oder Nahbrille beihilfefähig oder wenn die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt bzw. nicht mehr brauchbar ist (bis zu 20,50 Euro). Vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

.

HINWEIS

Übergangsregelung für studierende Kinder hinsichtlich Steueränderungsgesetz 2007 für Baden-Württemberg

"Zur Vermeidung von Härten bei der Beihilfe und Lücken im Krankenversicherungsschutz infolge der Auswirkungen der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug des Kindergeldes vom 27. stufenweise auf das 25. Lebensjahr durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist eine gleitende Übernahme dieser Regelung in den Beihilfebereich erforderlich. Dies gilt insbesondere bezüglich der Auswirkungen bei Kindern, die von der studentischen Krankenversicherungspflicht befreit sind; da diese Befreiung nach § 8 Abs. 2 SGB V nicht widerruflich ist. Deshalb gelten Kinder übergangsweise nach § 3 der Beihilfeverordnung weiterhin als berücksichtigungsfähig, die im Sommersemester 2006 oder im Wintersemester 2006/07 an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange sie die im Einkommensteuergesetz in der bis 31. 12.2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen für den Kindergeldbezug weiterhin erfüllen, somit längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich Wehr- oder Ersatzdienstzeiten oder davon befreiender Tätigkeit als Entwicklungshelfer. § 3 Abs. 3 BVO (Wegfall zum Jahresende) und § 14 Abs. 1 Satz 3 BVO (Bemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern) finden Anwendung.

.
Bayern

Rechtsgrundlage
Bayerische Beihilfeverordnung – (BayBhV) mit Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV)

Der Freistaat Bayern hat zum 1. Januar 2007 ein eigenes Beihilferecht geschaffen. Im Wesentlichen beinhaltet das Neurecht folgende Abweichungen zum Bundesrecht:

•Einkommensgrenze für Ehegatten: Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt, sind beihilfeberechtigt.

•Behandlungen in reinen Privatkliniken sind künftig nur beihilfefähig, wenn aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung die Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik nachgewiesen wird. Dann bleibt es bei dem Kostenvergleich mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung.

•Die bisherige indikationsbezogene Beihilfegewährung wird weitgehend aufgegeben
und durch eine Obergrenze (2 Implantate je Kieferhälfte), ersetzt.

•Neue Abgrenzungen bei Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie sonstiger stationärer Rehabilitation (bisherigem Sanatorium). Kuren sind dabei künftig auch für Versorgungsempfänger und Angehörige möglich.

•Bei Auslandsbehandlungen wurden private Aufenthalte außerhalb der EU ausgenommen.
In diesen Fällen ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung anzuraten.

•Die festgesetzte Beihilfe vermindert sich um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern. Bei verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und Medizinprodukten erfolgt eine Kürzung um je 3,00 Euro als Eigenbeteiligung. Eine Praxisgebühr wird somit nicht zusätzlich erhoben. Die Eigenbeteiligung unterbleibt z. B. bei gesetzlich versicherten Beamten oder bei Überschreiten der Belastungsgrenze (2 Prozent der Jahresbezüge bzw. 1 Prozent bei Chronikern).

•Für freiwillig gesetzlich Versicherte sind künftig nur noch Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus möglich. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung" wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten mehr gewährt.

•Abweichend von den Regelungen des geltenden Rechts fallen bei einer Inanspruchnahme von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts folgende Eigenbehalte an:

•bei der Unterbringung im Zweibett-Zimmer werden von den beihilfefähigen Aufwendungen des Patienten 7,50 Euro pro Aufenthaltstag (für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr) abgezogen und

•bei einer Chefarztbehandlung 25,00 Euro pro Aufenthaltstag.

•Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch – sofern nicht Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB vorliegen – sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Sehhilfen
Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze nach § 22 Abs. 2 bis 6 beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.

Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tage vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen. Dies ist zu unterscheiden von Beihilfen in Todesfällen. Leistungen bei Todesfällen sind in Bayern – wie auch im Bund – nicht beihilfefähig.

Verfahren
Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15 Euro übersteigen.

Übergangsregelung in Bayern zum Steueränderungsgesetz 2007:
Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, solange die in § 32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige.

In Bayern wurden die Verbesserungen im Bereich der Pflegeleistungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ebenfalls übernommen (vgl. Bund).
Dabei wird auf die Sätze des Bundes verwiesen. Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:

•Stufe 1: 671 Euro

•Stufe 2: 1.341 Euro

•Stufe 3: 2.012 Euro (bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand: 3.352 Euro).

Gebärdendolmetscher
Bei der Durchführung medizinischer Untersuchungen sind bei Hörbehinderungen bei Bedarf die Leistungen eines Gebärdendolmetschers beihilfefähig.

Berlin

Rechtsgrundlage: § 76 LBG Berlin
Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) – Basis: Regelung Bund.

Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Kostendämpfungspauschale
Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen um folgende Beträge gekürzt:

•A 7 bis A 8 um 50,00 Euro,

•A 9 bis A 12 um 100,00 Euro,

•A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe um 200,00 Euro,

•A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der
neunten Lebensaltersstufe und R 2 um 310,00 Euro,

•B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 460,00 Euro,

•B 8 bis B 11 und R 8 um 770,00 Euro,
gekürzt (Kostendämpfungspauschale).
Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.
Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben.
Praxisgebühr: 12 Euro; dafür keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln.

Aufwendungen bei Krankheit
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Ausnahme: am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Brandenburg

Rechtsgrundlage
§ 45 Abs. 3 Brandenburger Beamtengesetz, darüber hinaus Anwendung von Bundesrecht

Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Eingetragene Lebenspartner sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.

Bremen

Rechtsgrundlage
Bremen verfügt über eine eigenständige Beihilfeverordnung.

Kostendämpfungspauschale
Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab

•50 Prozent um 150,00 Euro,

•60 Prozent um 120,00 Euro,

•70 Prozent um 100,00 Euro je Kalenderjahr.
Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit und für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten vorzunehmen. Auch bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt. Der Verweis auf Bundesrecht bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen so wie Hilfsmitteln in Krankheitsfällen entfällt. Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen werden in neuen Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 40 Prozent beihilfefähig.

Bemessungssätze
Der Bemessungssatz für Alleinstehende beträgt 50 Prozent und für Verheiratete 55 Prozent. Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 Euro hatte. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent. Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent. Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent.
Bei Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei sonstigen Ansprüchen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden Beihilfen nur zu den Aufwendungen gewährt, die über die gewährten oder zustehenden Leistungen hinausgehen, dann aber zu 100 Prozent des beihilfefähigen Satzes.

Beihilfeantrag
Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen. Gleiches gilt für gesetzlich Versicherte. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag seiner nachzuweisenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 10.000 Euro nicht übersteigt. Die Beihilfe wird auf An trag nach dem Günstigkeitsprinzip neu berechnet, wenn sich die Einkünfte des Ehegatten im Jahr der Antragstellung verringert haben. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres gestellt werden. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Aufwendungen bei Krankheit
Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen abzüglich eines Betrages von 6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben. Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet. Die Aufwendungen für einen Heilpraktiker sind nicht beihilfefähig. Von den Kosten der Beförderung wird nichts abgezogen. Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt. Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Heilkuren gilt Folgendes: Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Beihilfen, wenn durch eine amtsärztliche Stellungnahme bestätigt ist, dass die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht.

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entstehen sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

•bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,

•bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

•bei Frauen und Männern alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.

•bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig:

•in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,

•in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,

•in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,

•in besonderen Härtefällen bis zu 80 Prozent monatlich der Kosten einer Krankenpflegekraft nach Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b BAT. Die entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beihilfefähig. Unter Abzug bestimmter Eigenbehalte sind auch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig.

Hamburg

Rechtsgrundlage
Hamburg hat eine eigene Beihilfeverordnung (HmbBeihVO).

Bemessungssätze
Die Bemessungssätze sowie die Erhöhung bei zwei und mehr Kindern entsprechen grundsätzlich der Regelung des Bundes. Eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig.

Kostendämpfungspauschale
Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.

"Tabelle/Schaubild" folgt

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25,00 Euro gemindert.

Beihilfeantrag
Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung. Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden.

Abzugsbeträge
Für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Aufwendungen bei Krankheit
Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für zahntechnische Leistungen und für bestimmte verwendete Materialien sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von bis zu 60 vom Hundert beihilfefähig.

Aufwendungen aus Anlass einer Geburt
Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfe berechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte

•1. Pflegestufe I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

•2. Pflegestufe II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,

•3. Pflegestufe III bis zur Höhe von 60 vom Hundert
der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L beihilfefähig. Bei
außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand in der Pflegestufe III: bis zu 100 vom Hundert beihilfefähig. Bei einer häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( § 39 SGB XI) sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege nur beihilfefähig, soweit die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür Leistungen erbringt. Beihilfefähig ist der Betrag, aus dem sich die jeweilige Leistung der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung errechnet.

Stationäre Pflege:
Die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind beihilfefähig bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

•1. 1.023 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe I,

•2. 1.279 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe II,

•3. 1.510 (1.550 Euro ab 2012) Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III,

•4. 1.825 Euro für Härtefälle (1.918 Euro ab 2012)

Die weiteren Aufwendungen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
bei der regulären Pflege

•a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.000 Euro,

•b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.250 Euro,

•c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 1.600 Euro,

bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.450 Euro,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.750 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.100 Euro,

bei der Wachkomabetreuung

•a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 2.000 Euro,

•b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 2.400 Euro,

•c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.550 Euro,
insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:

für Beihilfeberechtigte mit

•a) einer oder einem Angehörigen 102 Euro,

•b) zwei oder drei Angehörigen 89 Euro,

•c) mehr als drei Angehörigen 76 Euro;
diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person.

Aufwendungen im Todesfall
Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Ange höriger (Ehegatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Beihilfefähig sind:

•die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähig sind,

•Aufwendungen aus Anlass des Todes.
Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für

•Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),

•Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Beihilfe mehr als 500 Euro oder bei stationärer Unterbringung oder Heilkur mehr als 1.000 Euro beträgt, sind die Belege, soweit diese nicht bei der Krankenversicherung verbleiben, drei Jahre nach der Bewilligung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

 

...2010...


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2024