Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:
§ 53 Elektronische Gesundheitskarte
Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.
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