Beihilfeverordnung des Landes Bremen: Anlage 2

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bremen:

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 7 BremBVO)
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen

Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig:
1. Zahntechnische Leistungen
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung für konservierende Leistungen nach Abschnitt C Nummern 213 bis 232, prothetische Leistungen nach Abschnitt F und implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstehen, sowie Aufwendungen für Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von 60 vom Hundert beihilfefähig. Nummer 6 Buchstabe b bleibt unberührt.
2. Kieferorthopädische Leistungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn
a) die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
b) vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird,
c) die Beihilfefestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
3. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:
a) Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien) größeren Umfangs,
b) Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien),
c) umfangreiche Gebisssanierung, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung auf andere Weise nicht mehr feststellbar ist,
d) umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.
Dies gilt nur, wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt belegt wird.
4. Implantologische Leistungen
Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bis zu zwei Implantaten pro Kiefer beihilfefähig.
Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
5. Große Brücken und Verbindungselemente
Aufwendungen für große Brücken sind nur beihilfefähig, wenn durch
a) sie bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer oder bis zu drei fehlende Zähne je Seitenzahngebiet,
b) mehrere Einzelbrücken je Kiefer von bis zu vier fehlenden Zähnen, im Seitenzahngebiet von bis zu drei fehlenden Zähnen, insgesamt mehr als vier fehlende Zähne
ersetzt werden.
Bei Kombinationsversorgungen sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer für bis zu drei Verbindungselemente je Kiefer, beihilfefähig.
6. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Leistungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte,
b) Glaskeramik einschließlich anfallender Nebenkosten (u.a. Charakterisierung).


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