Postbeamtenkrankenkasse

 

 

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Sonderhinweise für Beamtinnen und Beamte bei der

Post AG, Postbank AG und Telekom AG

.

Beleihungsmodell

Durch Ergänzung (Neufassung) des Grundgesetzes in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 wurde die Beschäftigung von Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung als Bundesbeamte und der Verantwortung des Dienstherrn (Bund) bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich geregelt.

Damit ist legitimiert, daß über 300000 Beamte in Aktiengesellschaften privatwirtschaftlich tätig werden. Die betroffenen Beamten wurden als unmittelbare Bundesbeamte auf die Post AG, die Telekom AG und die Postbank AG gesetzlich ohne ihre eigene Zustimmung übergeleitet (§ 2 PostPersRG).

Der zuständige Dienstherr für die Beamten bei den Aktiengesellschaften bleibt der Bund. Er wird vertreten durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation (BMPT) (§ 3 Abs. 7 PostPersRG). Bei ihm liegen auch die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamten bei den Aktiengesellschaften, soweit durch das Post-Neuordnungsgesetz (PT-NeuOG) nicht anderes bestimmt wird (§ 3 Abs. 8 PostPersRG). Dienstrechtliche Regelungen werden auch von ihm erlassen (Rechtsverordnungen zu Laufbahn-, Arbeitszeit- und Leistungszulagenregelung).

Dies gilt sinngemäß auch für Verwaltungsvorschriften. Vor Erlaß von Rechtsverordnungen hat der BMPT den DGB als Spitzenorganisation mit der DPG rechtzeitig zu beteiligen (§ 94 BBG). Die Bundesanstalt Post und Telekommunikation (BAnstPT) hat bei dienstrechtlichen Regelungen Mitwirkungsrechte (Art. 1 §§ 15,16, 17,18 BAPostG). Soweit Verwaltungs- oder Durchführungsvorschriften zu dienstrechtlichen Regelungen von einem Vorstand der Aktiengesellschaften herausgegeben werden, sind die Beteiligungsrechte der Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats zu prüfen und ggf. anzuwenden (z.B. zu Leistungszulagen).

Den Vorständen der Aktiengesellschaften wurden lediglich Dienstherrnbefugnisse für die bei ihnen beschäftigten Beamten und die Versorgungsempfänger übertragen (Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG). Das bedeutet, daß die Vorstände die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrnehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 PostPersRG). Hierdurch können sich Brüche ergeben. Die Vorstände der Aktiengesellschaften sind einerseits den Eigentümern verpflichtet und andererseits in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit (Dienstherrnbefugnisse) dem Bund verantwortlich.

Eine ausdrückliche Entbindung der Beamten bei den Aktiengesellschaften vom Pflichtenkanon des Dienstrechts wie die Amtspflichten (§ 52 BBG), die Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 53 BBG), das Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 BBG) sowie die Pflicht zur Uneigennützigkeit usw., hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die Sonderlösung des Art. 143 b Abs. 3 S. 1 GG und die verfassungsrechtliche Festlegung auf „privatwirtschaftliche Tätigkeiten" (Art. 87 Abs. 2 S. 1 GG) müssen jedoch zu einer stark eingeschränkten Auslegung führen.

Vorstände der Aktiengesellschaften als Dienstvorgesetzte

Die Vorstände der Aktiengesellschaften nehmen die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Nach Anhörung bzw. auf Vorschlag der Vorstände hat der BMPT die Organisationseinheiten, die unterhalb der Vorstände der Aktiengesellschaften Dienstherrenbefugnisse ausüben, bestimmt (§ 3 Abs. 1 PostPersRG, BGBl. Teil I vom 12.1.1995). Die Vorstände üben in statusrechtlichen Angelegenheiten der Beamten (z.B. Beförderungen) hoheitliche Aufgaben aus (§ 28 PostPersRG).

Der Arbeitsdirektor nimmt als Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr (§ 1 Abs. 8 PostPersRG) und ist gegenüber dem BMPT allein verantwortlich. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden den Arbeitsdirektor oder bei Entzug seiner dienstrechtlichen Zuständigkeiten ein für Beamte zuständiges Vorstandsmitglied nicht. Die zentrale Funktion des Arbeitsdirektors darf nicht in Frage gestellt werden, auch wenn durch Spartenbildung und Divisionalisierung die Entscheidungsstrukturen auf verschiedene Vorstandsbereiche verteilt sind. Durch die Zuweisung von Dienstherrnbefugnissen auf den Arbeitsdirektor entfällt die nach dem Aktienrecht gebotene Verschwiegenheitspflicht in personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten gegenüber dem BMPT (§ 3 Abs. 8 PostPersRG).

Rechtsaufsicht liegt beim BMPT

Der BMPT hat darüber zu wachen, daß die Organe der Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen des PostPersRG und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht steht dem BMPT ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand, den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaften zu (§ 20 Abs. 1 PostPersRG). Bei Verletzung dienstrechtlicher Bestimmungen soll der BMPT zunächst beratend auf die
Aktiengesellschaft einwirken, damit diese die Rechtsverletzung behebt. Geschieht dies nicht, soll der BMPT die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf den BMPT über.

Rechtsverhältnisse der Beamten

Die für Bundesbeamte ergangenen dienstrechtlichen Vorschriften finden weiterhin Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt wurde (§ 16 Abs. 2 PostUmwG, § 2 Abs. 3 PostPersRG). Durch die Fiktion in § 4 Abs. 1 PostPersRG gilt die berufliche Tätigkeit der Beamten in den Aktiengesellschaften als Dienst.

Beschwerden und Klageverfahren

Aufgrund ihrer Rechtsstellung als unmittelbare Bundesbeamte, die zum Geschäftsbereich des BMPT gehören, haben Beamte der Aktiengesellschaften das Recht, sich bei Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten – unter Einhaltung des „Dienstwegs" – an den BMPT zu wenden. Auch die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt ihnen wie bisher erhalten (§ 171 BBG).

Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, gemäß §§ 84, 85 BetrVG vom Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Die Ansprüche gegen den Dienstherrn richten sich bei Beamten in den Aktiengesellschaften gegen den Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. Dies bedeutet, daß die Beamten bei den Aktiengesellschaften in allen dienstrechtlichen Angelegenheiten Klagen gegen den Bund, vertreten durch die Aktiengesellschaften, zu richten haben. In allen individuellen dienstrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sind wie bisher die Verwaltungsgerichte zuständig.

Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Im Rahmen ihrer Dienstherrnbefugnisse haben die Aktiengesellschaften auch die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Versorgungsempfänger einschließlich ihrer Familienmitglieder übernommen.

Rechtsstellung

Die Rechtsstellung der Beamten bei privaten Unternehmen ist unter Verantwortung des Dienstherrn zu wahren (Art. 143 b Abs. 3 GG – Beleihungsmodell). „Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden" (§5 Abs. 1 PostPersRG). Dieses Benachteiligungsverbot soll die Gleichbehandlung mit allen Beschäftigten in der Aktiengesellschaft sicherstellen. Somit sind Beamte zumindest
in gleichem Umfang wie Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrem beruflichen Fortkommen zu fördern. Da es bei einer Aktiengesellschaft keine beamtenkategorisierten Dienstposten, sondern Arbeitsposten gibt, waren weitere Schutzvorschriften (u.a. bei Stellenausschreibungen, Personalauswahlentscheidungen)
erforderlich (§ 5 PostPersRG). Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Beamtenstatus, z.B. für den Arbeitseinsatz in einer Aktiengesellschaft im Vergleich zu Angestellten und Arbeitern, für den Arbeitgeber Einschränkungen
ergeben können (Erfordernis des „dienstlichen Bedürfnisses" fehlt). Sie wären keine Begründung für eine Benachteiligung der Beamten bei Aktiengesellschaften.

Die Aktiengesellschaften sollen alle freien und besetzbaren Arbeitsposten einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausschreiben (§ 5 Abs. 2 PostPersRG).

„Von dieser Sollvorschrift" darf nur abgewichen werden, wenn aus sachgemäßen Gründen eine Abweichung gerechtfertigt ist. In den Aktiengesellschaften gelten insoweit die Grundsätze der Stellenausschreibung des öffentlichen Dienstrechts weiter. Stellenausschreibungen sollen möglichst folgende Angaben
enthalten:

  • Bezeichnung der Stelle,
  • Auflistung der Arbeitsaufgaben,
  • Anforderung an berufliche Qualifikation und Kenntnisse,
  • Verantwortungsbereich (Kompetenzen, Vollmachten, Unterstellungen, Führungsaufgaben),
  • Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln,
  • arbeitsorganisatorischer Zusammenhang zu anderen Stellen und Abteilungen, ggf. auch Personalausstattungen,
  • einzuhaltende Arbeitnehmerschutz-Vorschriften und -Anweisungen.

Damit bei der Stellenbeschreibung Transparenz und berufliche Fortkommensmöglichkeiten gewahrt bleiben, muß sie die bewertete Zuordnung zu Besoldungsgruppen – und sei es im Wege der Fiktion – enthalten.

Unterbleibt eine vom Betriebsrat verlangte Ausschreibung (§ 93 BetrVG), so kann dieser seine Zustimmung zur beabsichtigten personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 verweigern. Ausnahmen von der Ausschreibung können sich aus Gründen der sozialverträglichen Weiterbeschäftigung ergeben.

Der verfassungsrechtlich für den öffentlichen Dienst normierte Eignungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG usw.) wird den Aktiengesellschaften gesetzlich vorgegeben (§ 5 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Diese Bestimmung ist auch auf Angestellte und Arbeiter anzuwenden, wenn sie mit Beamten bei den Aktiengesellschaften zur Auswahl stehen (z.B. entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen). Über die Besetzung eines im Betrieb ausgeschriebenen Arbeitspostens beschließt arbeitnehmerseitig der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG, wenn es sich um einen der Besoldungsgruppe der Beamten entsprechenden Arbeitsposten handelt. Dies wäre in aller Regel eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG, da innerhalb des Betriebs ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Soweit es sich um eine beamtenrechtliche Statusfrage handelt, entscheidet der Betriebsrat nach gemeinsamer Beratung. Abstimmungsberechtigt ist die Gruppe Beamte (§ 76 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 28 PostPersRG).

Maßgebend ist jeweils der Vorschlag des Arbeitgebers; d.h. auch wenn sich Arbeitnehmer beworben haben, der Arbeitgeber jedoch Beamte ausgewählt hat, richtet sich das Verfahren nach den genannten Vorschriften. Umkehr der Beweislast „Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaften die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten oder ein Status
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist" (§ 5 Abs. 4 PostPersRG).

Diese Regelung ist aus § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB abgeleitet. Der Begriff Streitfall geht weiter als der Begriff Rechtsstreitigkeit und bezieht somit auch das Verwaltungsverfahren zur obersten Dienstbehörde (BMPT) ein. Entsprechendes gilt auch für Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Vom Wortlaut her verlangt das Gesetz eine Glaubhaftmachung von (Vermutungs-)Tatsachen, damit die Beweislast umgekehrt wird. Nun gilt beim Verwaltungsgericht der sogenannte Untersuchungsgrundsatz (Offizialmaxime). Deshalb können nicht dieselben höheren Anforderungen an eine Glaubhaftmachung wie im
Zivilprozeß (z.B. eidesstattliche Versicherung) aufgestellt werden. So kommen in Betracht:

  • Ausschreibungstexte, z.B. die ausgeschriebenen Stellen sollen grundsätzlich von Angestellten besetzt werden.
  • Aussagen von Beauftragten des Arbeitgebers.
  • Statistiken über Beförderungen/Höhergruppierungen (aufgeschlüsselt nach Verschlechterung in Abhängigkeit vom Status).

Ein Grund, im Streitfall eine vermutete Benachteiligung von Beamten bei Aktiengesellschaften zu rechtfertigen, ist gegeben, wenn die auszuübende Tätigkeit zwingend von einem Beschäftigten ausgeübt werden muß, der nicht beamtet ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Aktiengesellschaften für den vakanten Arbeitsposten Tätigkeiten oder Verhaltensweisen erwartet, die mit den beamtenrechtlichen Rechten und Pflichten nicht vereinbar sind. In den Fällen, in denen etwa Beamte den Zuschlag für eine Tätigkeit, für die sie sich beworben
haben, aus Statusgründen nicht erhalten, haben sie Anspruch, auf andere Weise schadlos gehalten zu werden, um eine Benachteiligung zu verhindern.

Unterwertige Beschäftigung

Der Vorstand oder die mit Dienstvorgesetztenbefugnissen ausgestatteten Stellen können Beamte vorübergehend auf Arbeitsposten mit geringerer Bewertung verwenden. Voraussetzung sind betriebliche Gründe. Amtsbezeichnungen und Dienstbezüge bleiben unberührt (§ 6 PostPersRG). Grundsätzlich aber haben Beamte Anspruch auf amtsangemessene Verwendung.

Bundes- und Postlaufbahnverordnung (BLV, PostLV)

Der BMPT ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMI nach Anhörung der BAnst PT sowie nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands eine von der Bundeslaufbahnverordnung (gilt weiter, soweit PostLV keine Spezialvorschriften vorgibt) abweichende PostLV zu erlassen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 PostRG). DGB und DPG sind nach § 94 BBG zu beteiligen.

Nach einem Beteiligungsverfahren zwischen BMPT und DGB/DPG gemäß § 94 BBG ist die neue Postlaufbahnverordnung am 22. Juni 1995 in Kraft getreten. Insbesondere beim Aufstieg weicht sie erfreulicherweise positiv von der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ab. Beispielsweise wird beim Verwendungsaufstieg ein deutlich niedrigeres Mindestalter (45 statt 50 Jahren) vorausgesetzt. Daneben können sich auch Beamtinnen und Beamte um den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bewerben, die noch nicht das Spitzenamt ihrer Laufbahn erreicht haben.

So kann sich um den Aufstieg in den mittleren Dienst bereits bewerben, wer ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 erreicht, mindestens einen Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 5 innehat und sich in einer Dienstzeit von acht Jahren seit Verleihung des ersten Amtes bewährt hat. Für den Aufstieg in den gehobenen Dienst betragen diese Richtwerte: Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht, Arbeitsposten nach A 9 übertragen und ebenfalls Bewährung in achtjähriger Dienstzeit. Für den höheren Dienst muß ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht und ein Arbeitsposten nach A 13 übertragen sein sowie eine Bewährung in zehn Dienstjahren vorliegen.

Daneben wurde in die PostLV ein Aufstieg für andere Bewerber eingeführt. Nach dieser Regelung können Beamtinnen und Beamte in eine andere Laufbahn übernommen werden, wenn sie aufgrund eines vom BMPT nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstandes der Aktiengesellschaft anerkannten Bildungsnachweises
oder aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen.

In-Sich-Beurlaubung

Die Sonderurlaubsmöglichkeiten für Beamte bei Aktiengesellschaften (§ 13 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) sind erweitert worden (§ 4 Abs. 3 PostPersRG). Hiernach können Beamte bei Aktiengesellschaften zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Tarifvertragsverhältnis bei dieser oder einer anderen in § 1PostUmwG genannten Aktiengesellschaft beurlaubt werden. Es wird anerkannt, daß die Beurlaubungszeiten den „dienstlichen Interessen dienen". Sie sind ruhegehaltfähig, zeitlich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht überschreiten.

Neu ist gegenüber § 13 SUrlV (gilt weiter bei Beurlaubungen zu Töchtern), daß eine Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegensteht. Somit sind während der Beurlaubung nach diesen Regelungen Mehrfachbeförderungen möglich. Hierzu sind auch konkretere Regelungen mit der überarbeiteten PostLV erlassen worden (§ 8 PostLV „Beförderung").

Zur Klärung offener Fragen der sogenannten In-Sich-Beurlaubung hat der damalige parlamentarische Staatssekretär im BMPT, Dr. Laufs, geantwortet: „Die Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß von der Beurlaubungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, obliegt den Aktiengesellschaften. Ein Zwang zum Statuswechsel der Beamten auch im Rahmen der Beurlaubung wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt zu werden, besteht nicht. Hierauf wird das BMPT im Rahmen seiner Rechtsaufsicht achten."

Die Aktiengesellschaften nutzen das Instrument der „In-Sich-Beurlaubungen", um vor allem Beamte mit Führungsaufgaben von dem Pflichtenkatalog nach dem Dienstrecht zu entbinden und um Kosten zu senken (z.B. Umgehung Regelaufstieg). Die Post und die Telekom AG wenden dies auch regelwidrig an, um Beamten- in Tarifverhältnisse umzuwandeln, aus dem die Tarifkraft dann gegen eine Abfindung aus dem Unternehmen ausscheidet und gleichzeitig das Beamtenverhältnis endet.

Rationalisierungsschutz

Die zu den Rationalisierungsschutzverträgen 306/307 vereinbarten Verfügungsregelungen für Beamte und die auf Beamte übertragenen Projekttarifverträge gelten weiter.

Disziplinierung von Beamten bei Aktiengesellschaften

Die Bundesdisziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte, die dem BBG unterliegen, also auch für die Beamten bei Aktiengesellschaften. Die uneingeschränkte Anwendung des Disziplinarrechts auf Beamte bei Aktiengesellschaften ist aber umstritten. Den sich auf die Erfüllung von Staatsaufgaben bezogenen Beamtenpflichten, z.B. Pflicht, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 52 BBG), Pflicht zur Mäßigung (§ 53 BBG), Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 BBG), ist weitgehend die Grundlage entzogen.

Wegen der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgekommenen Bedenken wurde die Einschaltung der BAnstPT vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bzw. vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens vorgesehen. Außerdem hat die Bundesregierung anläßlich der Verabschiedung des PTNeuOG folgende Erklärung abgegeben: „Bei der Anwendung des Disziplinarrechts sind die Besonderheiten, die sich aus der Tätigkeit bei einer Aktiengesellschaft ergeben, im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu berücksichtigen" (BT-Drs. 12/8060).


Besoldung

Obergrenzen und Bewertung

Der Stellenplan ist für jedes Geschäftsjahr zu erstellen und bedarf der Genehmigung des BMPT (§ 9 Abs. 1 PostPersRG), nachdem die BAnst PT angehört wurde (§ 18 BA-PostG). Ohne Beteiligung nach § 94 BBG hat das BMPT im Dezember 1996 Grundsätze zu den Stellenplänen der Post-Aktiengesellschaften herausgegeben.

Die Obergrenzen „für Beförderungsämter können nach sachgerechter Bewertung" überschritten werden (§ 9 Abs. 2 PostPersRG). Bei der Obergrenzenüberschreitung handelt es sich um Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 BBesG sowie Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (Funktionsgruppenverordnungen).

Zur Durchführung von technischen betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen (Personalminderbedarf erzielen oder -vermehrung verhindern oder Leistungs-/ Kosten-Verhältnis verbessern) dürfen die Obergrenzen um bis zu 30 Prozent in jeder Besoldungsgruppe überschritten werden. Das gleiche gilt um bis zu 20 Prozent zur

  • Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder
  • Förderung des technischen Fortschritts oder
  • Verbesserung des Dienstleistungsangebots.

Die Tätigkeiten der Beamten bei Aktiengesellschaften gelten (fiktiv) als Dienst (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Gleichwertige Tätigkeiten in den Aktiengesellschaften gelten als amtsgemäße Funktionen (§ 8 PostPersRG). Auf dieser Grundlage findet das BBesG Anwendung, indem die Funktionen der Beamten sachgerecht zu bewerten sind (§ 18 BBesG). Eine weitere Verpflichtung zur sachgerechten Bewertung und Zuordnung zu Besoldungsgruppen ist für Stellenausschreibungen vorgeschrieben (§ 5 Abs. 2 PostPersRG).

Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen

Der Vorstand kann weiterhin im Einvernehmen mit dem BMPT Belohnungs-Richtlinien für besondere Leistungen sowie Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen nur für Beamte erlassen (§ 11 Abs. 1 PostPersRG). Die gleiche Regelung in § 51 PostVerfG galt für alle Beschäftigten. Während Belohnungen grundsätzlich auf Einzelleistungen abstellen, wird die widerrufliche Vergütung für Tätigkeiten auf bestimmten Arbeitsplätzen gezahlt; sie ist nicht auf Bereiche (z.B. Betriebsdienst) beschränkt.

Darüber hinaus sind die Aktiengesellschaften ohne Einvernehmen mit dem BMPT ermächtigt, Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen zu erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen (§ 11 Abs. 2 PostPersRG). Die Zahlung von Leistungszulagen an Beamte ist mit dem PostVerfG erstmalig geschaffen und inzwischen weiter modifiziert worden (§ 10 PostPersRG). Der BMPT ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMI – nach Anhörung der BAnstPT – zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben für Beamtinnen und Beamte in den Aktiengesellschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung von Leistungszulagen zu regeln. Zur Ausgestaltung der Rechtsverordnung gibt das Gesetz folgenden Rahmen vor:

  • Zahlung bei Übersteigen regelmäßiger Anforderungen
  • Zahlung höchstens für ein Jahres (Neubewilligung ist möglich)
  • Zahlungshöhe gestaffelt nach dem Grad der Leistung (bis 20 Prozent des Endgrundgehalts, unter bestimmten Voraussetzungen 40 Prozent)
  • Zahlung in Form einer Jahresprämie möglich.

Damit wollte der Gesetzgeber die Voraussetzungen schaffen, um Beamtinnen und Beamten bei Aktiengesellschaften, die besonders qualifizierte Arbeit leisten, eine Gütezulage bzw. eine Zulage für besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg gewähren zu können.

Mit dem Reformgesetz, das zum 1. Juli 1997 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung um drei Leistungselemente ergänzt:

  • Leistungsstufen
  • Leistungszulagen
  • Leistungsprämien.

Für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden jedoch nur die Regelungen zur Gewährung der Leistungsstufen angewendet.

Bei einer nicht ausreichenden Leistung wird der Stufenaufstieg der Beamten gehemmt. Die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung wird dem jeweiligen Dienstherrn unter Berücksichtigung seiner Fürsorgepflicht überlassen.

Hierdurch erhalten die Beurteilung und die damit verbundenen Mitbestimmungsrechte einen noch stärkeren Stellenwert.

Die Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien richten sich für Beamte bei Aktiengesellschaften ausschließlich nach der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Postleistungszulagenverordnung. Danach können gewährt werden:

  • Leistungszulage für besondere Güte der Leistung
  • Leistungszulage für besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg
  • Leistungszulage für besonderen Erfolg bei der Vermittlung von Verträgen
  • Leistungszulage für besondere Arbeitsmengen.

Nach der Postleistungszulagenverordnung können folgende Arten von Leistungszulagen vergeben werden:

  • Gütezulage (Leistungszulage für besondere Güte der Leistung, § 4 der PostLZulV)

Die Einzelheiten zur Gewährung der Gütezulage können der Tabelle entnommen
werden.
; Erfolgszulage (Leistungszulage für besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg,
§ 6 der PostLZulV)
Die Erfolgszulage kann sowohl einzelnen Beamtinnen und Beamten als auch
Gruppen (Teams) gewährt werden. Die Höhe der Zulage richtet sich nach
den Sätzen der Gütezulage. Allerdings darf die Zulage in den Fällen, in denen
sie an ein Team vergeben wird, für jedes Gruppenmitglied nur bis zu 10 Prozent
des jeweiligen Endgrundgehalts betragen. Die Zulage ist für jedes
Gruppenmitglied in derselben Stufe zu gewähren.
; Akquisitionszulage (Leistungszulage für besonderen Erfolg bei der
Vermittlung von Verträgen, § 7 der PostLZulV)
Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Sätzen der Gütezulage. Allerdings
dürfen bis zu 40 Prozent des Endgrundgehalts gewährt werden, wenn Beamte
neben der Akquisitionszulage noch andere Leistungszulagen erhalten.
; Mengenzulage (Leistungszulage für besondere Arbeitsmengen, § 8 der
PostLZulV)
Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Sätzen der Gütezulage. Allerdings
dürfen bis zu 40 Prozent des Endgrundgehalts gewährt werden, wenn Beamte
neben der Mengenzulage noch andere Leistungszulagen erhalten.
Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder als
Jahresprämie gewährt werden. Die Jahresprämie wird allerdings für Leistungen
im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt..
Höhe und Berechnung der Gütezulage
Stufen Die Zulage beträgt höchstens bis zu...
Erste Stufe 5 Prozent des Endgrundgehalts*
Zweite Stufe 10 Prozent des Endgrundgehalts*
Dritte Stufe 15 Prozent des Endgrundgehalts*
Vierte Stufe 20 Prozent des Endgrundgehalts*
*entsprechend der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin bzw. der Beamte befindet
Voraussetzungen: Die Gütezulage wird längstens für ein Jahr gezahlt. Danach
entfällt sie. Sie kann allerdings in unmittelbarem Anschluß bis zu dreimal jeweils
für die Dauer eines Jahres in derselben oder einer anderen Stufe neu vergeben
werden. Nach Ausschöpfung dieser Fristen ist eine erneute Gewährung erst wieder
möglich, wenn ein Jahr dazwischen liegt. Doch kann kann mit Zustimmung
des Vorstandes in besonders begründeten Fällen von einer Unterbrechung abgesehen
werden.
XIX
Mit Ihnen mehr bewegen
Anrechnungsvorschriften: Erhält eine Beamtin bzw. ein Beamter eine Gütezulage
in Form einer Jahresprämie und wird befördert, ist die Zulage zum ersten
Tag des Monats, der auf den Monat der Aushändigung der Ernennungsurkunde
folgt, spätestens jedoch mit Wirksamwerden der Beförderung für die Dauer von
einem Jahr einzustellen.Wird die Gütezulage monatlich, viertel- oder halbjährlich
gewährt, so entfällt die Gütezulage der ersten und zweiten Stufe mit dem
Tag der Einweisung in die Planstelle. Wird eine Zulage der dritten Stufe gewährt,
so kann ab dem Tag der Einweisung in die Planstelle für den noch verbleibenden
Teil des ursprünglichen Bewilligungszeitraums nur noch eine Zulage nach
Stufe eins, bei einer Zulage der vierten Stufe nur noch die zweite Stufe gewährt
werden.
Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter befördert, der keine Gütezulage erhält, so
kann eine Zulage frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beförderung bewilligt
werden.
Die Gütezulage soll mit Wirkung vom ersten Tag des nächsten Monats widerrufen
werden, ween die Beamtin bzw. der Beamte mit den Leistungen deutlich hinter
dem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung maßgebend war.
Die Möglichkeit, die Zulagen auch als Jahresprämie zu zahlen, vermeidet komplizierte
und nicht plausible Gegenrechnungsvorschriften bei Beförderungen.
Die Telekom AG versucht die Mittel für die Zulage zu halbieren, um Beträge für
ihr neues Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS) zu gewinnen.
Leistungsunfreundlich sind immer noch undurchlässige Laufbahnregelungen.
Diese Erfahrungen sind bisher ignoriert worden.
Über leistungsbezogene Entgelte haben Betriebsräte Mitbestimmungsrechte.
Die Anwendung des BetrVG eröffnet erweiterte Einflußmöglichkeiten über die
Vergabe der Leistungszulage – Güte (§ 87 Abs. 1, Nr. 11 BetrVG i.V.m. § 24 Abs.
2 PostPersRG).
Reise- und Umzugskosten
Mit der Ermächtigung der Vorstände der Aktiengesellschaften, im Einvernehmen
mit dem BMPT und dem BMI von den Reise- und Umzugskostensätzen des öffentlichen
Dienstes abzuweichen, soll die Gleichbehandlung aller Beschäftigten der
Aktiengesellschaften bei der Erstattung von Reise- und Umzugskosten gewährleistet
werden (§ 12 PostPersRG).
Diese Neuregelung ist bereits für alle drei AG'n genutzt worden. Über Gesamtbetriebsvereinbarungen
und beigefügten Reiserichtlinien wurden einheitliche Sätze
für alle Beschäftigten vereinbart.
Im Entwurf des dienstrechtlichen Teils des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
ist eine Änderung vorgesehen, die keine Beteiligung des BMI und
des BMPT vorsieht.
Anderweitige Bezüge – Verzicht auf Gegenrechnung
Neu ist, daß Beamte bei Aktiengesellschaften anderweitige Bezüge erhalten
können, die nicht mit der Besoldung verrechnet werden, wenn der BMPT im
Einvernehmen mit dem BMI zustimmt (§ 10 Abs. 3 PostPersRG).
Mit dieser gesetzlichen Öffnungsklausel in Besoldungsfragen (§ 2 BBesG) be-
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Mit Ihnen mehr bewegen
steht auch grundsätzlich die Möglichkeit, hierüber Vereinbarungen zwischen
Gewerkschaft und Aktiengesellschaften (Art. 9 Abs. 3 GG zu treffen.
Da es hierbei um konkrete Fragen der Gleichbehandlung geht, wird es vor allem
Aufgabe der DPG sein, mit formellen und informellen Initiativen BMPT und BMI
zu veranlassen, von der Anrechnung anderweitiger Bezüge abzusehen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn sie aus Einkommen für Angestellte und Arbeiter abgeleitet
werden. Dies ist etwa bei den Projekttarifverträgen, nach denen rationalisierungsbedingte
Ausgleichszahlungen vorgesehen sind, gelungen. Der BMI
bzw. BMPT hat zu § 11 PostPersRG kein Einvernehmen gegeben, aber nach
§ 10 Abs. 3 PostPersRG entschieden, daß die Ausgleichszulagen den Beamten
zusätzlich zu den Bezügen belassen werden können.
Arbeitszeitvorschriften
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten sind unmittelbare
Bundesbeamte (§ 2 Abs. 3 PostPersRG). Daher gelten auch für sie weiterhin die
Arbeitszeitvorschriften (AZV) des Bundes. Abweichend von der AZV wurde zum
1. Januar 1994 eine eigenständige Postarbeitszeitverordnung erlassen. Darin
wurde der Ausgleichszeitraum zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit von drei auf zwölf Monate verlängert. Im PostPersRG ist die
Möglichkeit für den BMPT eröffnet worden, eigenständige Arbeitszeitvorschriften
für die Beamten bei Aktiengesellschaften zu erlassen.Vorschriften über
die Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dürfen jedoch nur im Einvernehmen
mit dem BMI erlassen werden. Die Vorstände der Aktiengesellschaften
haben ein Vorschlagsrecht. Vor Erlaß einer eigenständigen Regelung ist die
BAnst PT anzuhören und das Beteiligungsverfahren nach § 94 BBG einzuleiten
(§ 3 Abs. 4 PostPersRG). Inzwischen haben alle drei AG'n eigenständige
Verordnungen zur Regelung der Arbeitszeit für die beschäftigten Beamten erlassen.
(Post-AZV vom 6. Okt. 1998, T-AZV vom 18. Dez. 1997, Postbank wendet
die Post-AZV an.)
Für die Dienstplangestaltung der Beamten bei Aktiengesellschaften sind daher
die AZV, die Postarbeitszeitverordnung und die Ausführungsbestimmungen zur
AZV zu beachten.
Bei den Aktiengesellschaften findet in Arbeitszeitfragen das BetrVG uneingeschränkte
Anwendung. Demnach gelten auch die Mitbestimmungsrechte der
Betriebsräte im Falle der Arbeitszeitgestaltung in vollem Umfang für die dort
beschäftigten Beamten.
Die Betriebsräte haben in Arbeitszeitfragen ein Mitbestimmungsrecht bei
; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG) und
; vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
(§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Diese Mitbestimmungsrechte bestehen jedoch grundsätzlich nur dann, wenn es
keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen gibt. Bei der Gestaltung
der Arbeitszeit der Beamten bestehen in vielen Fällen gesetzliche Bestimmungen.
Entscheidend hierbei ist jedoch, ob diese Bestimmungen zwingend und
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abschließend sind. Nur zwingende und abschließende gesetzliche Bestimmungen
können eine Sperrwirkung gemäß des Eingangssatzes § 87 BetrVG erzeugen
und das Mitbestimmungsrecht einschränken. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen,
aber nicht für Verwaltungsvorschriften.
Zu den Regelungen des Eingangssatzes des § 87 (Gesetzes- bzw. Tarifvorrang)
hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, daß ein Mitbestimmungsrecht
immer dann besteht, wenn der Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht
hat (BAG 18.4.1989 AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG Tarifvorrang), siehe 3.4. In Analogie
zu dieser Entscheidung ist davon auszugehen, daß auch eine gesetzliche
Regelung, die der Aktiengesellschaft Bestimmungsrechte zuweist, die Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats nicht ausschließt.
Zur Verteilung der Arbeitszeit bestehen gesetzliche Bedingungen, die aber nicht
konkret z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die tatsächliche
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage beinhalten. Daher sind
diese Regelungen nicht abschließbarer Natur und führen zu einem vollen Mitbestimmungsrecht
(§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat auch Mitbestimmung vor der
Veranlassung der Mehrarbeit. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ableistung
von Mehrarbeit der Beamten sind ebenfalls nicht abschließender Natur. In § 72
BBG i.V.m. § 7 Abs. 1 AZV wird nur die Möglichkeit des Heranziehens von
Beamten zur Mehrarbeit geregelt. Für die Anordnung dieser Mehrarbeit müssen
inhaltliche Kriterien erfüllt sein (dringende dienstliche Verhältnisse). Es besteht
daher ein Entscheidungsspielraum der Arbeitgeber im Hinblick auf die Anordnung
selbst (Ermessen) sowie auch auf die Auswahl der betroffenen Personen
(Auswahlermessen). Aus diesen Gründen handelt es sich bei den gesetzlichen
Grundlagen zur Anordnung von Mehrarbeit um keine abschließende Regelung.
Die Zustimmung des Betriebsrats ist in jedem Einzelfall vor der Anordnung, unabhängig
davon, ob es sich um vorhersehbare oder unvorhersehbare Mehrarbeit
handelt, einzuholen.
Der Anspruch von Schwerbehinderten auf Freistellung von Mehrarbeit (auf eigenen
Wunsch nach § 7 Abs. 3 AZV) kann nicht durch betriebliche Regelung (z.B.
Betriebsvereinbarung) eingeschränkt werden.
Auch bei der nach § 75 BBG möglichen Rufbereitschaft für Beamte bei Aktiengesellschaften
besteht ein volles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die
Regelungen des § 75 BBG beinhalten ebenfalls keine abschließende Festlegung.
Auch im Falle einer Rufbereitschaft besteht ein Ermessenspielraum des Arbeitgebers.
Nach § 23 BetrVG kann dem Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht unter Androhung
eines Zwangsgeldes auferlegt werden, eine Handlung zu unterlassen.
Dies kann auch bei Nichtbeteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten des
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG erfolgen.
Bei der Abgeltung von Mehrarbeit bestehen Vorschriften über das Abgeltungsund
Ausgleichsverfahren. Die Höhe des Freizeitsausgleichs ist abschließend
gesetzlich geregelt. Deshalb besteht hier kein zwingendes Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats.
Mit der Deutschen Post AG wurde durch den Tarifvertrag Nr. 37b vom 2.4.1998
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ein Arbeitszeitkonto eingeführt, das nach dem Ampelkontoprinzip geführt wird.
Danach können bis zum dreifachen der regelmäßigen Arbeitszeit im positiven
und negativen Bereich gebucht. Innerhalb von 18 Monaten muß ein Null-
Durchlauf stattfinden, der sicherstellt, daß die vereinbarte regelmäßige
Wochenarbeitszeit exakt eingehalten wird. Bei Mehrleistungen auf diesem
Konto handelt es sich nicht um Überzeit, die nach der Mehrarbeitsvergütung
auch bar vergütet werden kann. Der Ausgleich des Kontos erfolgt ausschließlich
über Freizeit.
Mit der Deutschen Telekom wurde zum 1.7.2000 der TV Nr. 95 Arbeitszeitkonten
(Azk) abgeschlossen. Der sieht die Einführung von Arbeitszeitkonten für alle
Beschäftigten der Telekom AG vor. Eine entsprechende Übertragung auf Beamte
ist beim BMI beantragt. Auf dem, nach dem Ampelprinzip gesteuerten Konto,
werden alle Zeitarten (auch Zuschläge in Zeit) gebucht. Die maximale Schwankungsbreite
beträgt das dreifache der Wochenarbeitszeit. Die Steuerung erfolgt
ausschließlich über Zeit. Eine Barabgeltung ist nicht möglich, und innerhalb von
18 Monaten muß ein Nulldurchgang erfolgen.
Versorgung
Durch § 1 Abs. 1 PostPersRG wurden die Aktiengesellschaften ermächtigt,
Dienstherrnbefugnisse (Rechte und Pflichten) auch gegenüber den Ruhestandsbeamten
der DBP auszuüben, unabhängig davon, wann diese zur Ruhe gesetzt
werden, ob vor den Postreformen I oder II oder danach. Sie sind auch für deren
Hinterbliebene zuständig.
Vorruhestand
Die Vorruhestandsregelung ist am 31. Dezember 1999 ausgelaufen und konnte
nicht verlängert werden. Eine Arbeitsgruppe beim BMI mit den drei AGVerbänden,
dem BMF und der DPG bemüht sich zur Zeit um eine eigenständige
Nachfolgeregelung. Diese wird jedoch nicht so komfortabel wie die alte
Regelung ausgestattet sein. Die Betroffenen werden auch Abschläge hinnehmen
müssen, und die AG'n müssen sich an der Finanzierung beteiligen.
Versorgungsbezüge
Nach § 14 Abs. 1 PostPersRG nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft
Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts nach
§ 49 Abs. 1 BeamtVG für die Versorgungsberechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft
wahr. Die am 31. März 1990 vorhandenen, vorher vom Postdienst
betreuten Ruhestandsbeamten, Witwen/Witwer, Waisen und sonstigen
Versorgungsempfänger wurden den Aktiengesellschaften grundsätzlich nach
Maßgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beamten zugeordnet. Die Ansprüche
der Versorgungsempfänger richten sich nicht gegen die Aktiengesellschaft
als solche, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Die Vorstände der Postbank und der Telekom haben von der ihnen nach § 14
Abs. 3 PostPersRG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, übergangsweise
die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 BeamtVG auf die Deutsche Post AG zu übertragen.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Beamtenversorgung hat die Deutsche
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Post AG ab 1. Januar 1996 bei sieben Direktionen regional zuständige Versorgungszentren
eingerichtet.
Unterstützungskassen
Zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen der Aktiengesellschaften in Höhe
von rund 100 Milliarden Mark und der Beihilfeleistungen wurden folgende
Unterstützungskassen eingerichtet: Deutsche Post Pensionsservice e. V./
Deutsche Telekom Pensionsservice e. V./Deutsche Postbank Pensionsservice e.V.
Die Rechtsansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt (§§ 14-16
PostPersRG).
Die DPG hat die Möglichkeit, über ihre Vertreter in den Beiräten der Pensionsservice-
Vereine Einfluß zu nehmen. Wichtig ist, daß der Bund gemäß § 16 Abs.
4 PostPersRG gewährleistet, daß die Unterstützungskassen jederzeit in der Lage
sind, die gegenüber ihren Trägerunternehmen übernommenen Verpflichtungen
zu erfüllen.

Nachversicherung

Beamte bei Aktiengesellschaften, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden
und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand
wechseln, werden laut § 18 Abs. 1 PostPersRG nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung (SGB VI) nachversichert (arbeitgeber- und arbeitnehmeranteilig).
Im Abs. 2 des § 18 PostPersRG wurde die Verpflichtung der
Aktiengesellschaften zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen bis zum vollendeten
6. Kalenderjahr nach ihrer Gründung auf Höchstbeiträge begrenzt.
Durch diesen Aufschub der Nachversicherung entstehen den Betroffenen selbst
keine Nachteile.

Unfallkasse Post und Telekom

Für alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere gesetzlich
übertragene Aufgaben ist eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom
(UK PT) errichtet worden (§§ 1-6 PostSVOrgG). Die Reichsversicherungsordnung
wurde entsprechend ergänzt (Art. 12, Ziff. 70, PTNeuOG: §§ 657 b,
704 b RVO).
Der in Selbstverwaltung geführten Unfallkasse sind folgende Aufgaben und
dienstrechtliche Zuständigkeiten für Beamte übertragen:
; die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme
der Leistungen nach §§ 36 bis 43 BeamtVG (Unfallruhegehalt, Unfallhinterbliebenenversorgung,
Unterhaltsbeiträge für durch Dienstunfall verletzte
frühere Beamte und deren Hinterbliebene, einmalige Unfallentschädigung),
; Schadensersatz nach § 79 BBG,
; Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nach § 87a BBG.

Sozialtarifvertrag

Der DPG ist es nach 30 Tagen Arbeitskampf gelungen, den Bereich der betrieblichen Sozialleistungen und Sozialeinrichtungen, der Selbsthilfeeinrichtungen und der Wohnungsfürsorge tarifvertraglich besser abzusichern. Die Aktiengesellschaften haben sich durch ausdrückliche Erklärung verpflichtet, die Regelungen der Tarifverträge auch auf Beamte anzuwenden.

Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) wird für alle bei Inkrafttreten des PTNeuOG vorhandenen Mitglieder für BAnst PT und die Aktiengesellschaften durch die BAnst PT weitergeführt. Die PBeaKK ist seit 1. Januar 1995 in ihrem Bestand geschlossen (§ 26 Abs. 2 BAPostG). Eine Mitgliedschaft kann nur noch in bestimmten Fällen aus abgeleitetem früherem Recht heraus begründet werden. Da bei den Aktiengesellschaften keine neuen Beamtenverhältnisse mehr begründet werden, verändert sich die Altersstruktur der Mitglieder der PBeaKK in den kommenden Jahren. Im Gesetzgebungsverfahren konnte erreicht werden, daß diese Entwicklung nicht zu Lasten der Mitglieder der PBeaKK geht. Es wurde im § 26 BAPostG festgelegt, daß Beitragssteigerungen in der Grundversicherung der PBeaKK nur im Umfang der durchschnittlichen Kostenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen können. Die durch die Verschlechterung der Risikostrukturen entstehenden, durch Beiträge nicht gedeckten, Kosten werden von den Aktiengesellschaften getragen. Die für PBeaKK-Mitglieder des Hoheitsbereichs entstehenden Mehrkosten trägt die BAnstPT.

Da die PBeaKK in Selbstverwaltung geführt wird, hat die DPG Einflußmöglichkeiten über ihre Vertreter in den paritätisch besetzten Organen.

 

Beihilfen


Die Beamtinnen und Beamten bei den Aktiengesellschaften haben weiterhin Anspruch auf Beihilfen nach den Beihilfevorschriften. Die PBeaKK zahlt grundsätzlich die Beihilfen für ihre Mitglieder. Zur Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Nichtmitglieder der PBeaKK bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG hat die Post AG ein zentrales Beihilfezentrum in Braunschweig eingerichtet. Die Beihilfen für Nichtmitglieder der PBeaKK aus dem Bereich der Telekom werden bei der zentralen Beihilfefestsetzungsstelle in
Münster bearbeitet. Dem zentralen Beihilfezentrum und der zentralen Beihilfefestsetzungsstelle wurden auch die Beihilfeangelegenheiten übertragen, die bisher von den Direktionen Postdienst als Verbundaufgaben erledigt wurden (z.B. Anerkennung der Beihilfefähigkeit und Berechnung der Beihilfen zu Aufwendungen für eine dauernde Anstaltsunterbringung).

Auch Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten sind an diese Stellen zu richten. Für die A-Mitglieder der PBeaKK, die Sachleistungen erhalten und in der Regel keine Beihilfeansprüche geltend machen können, zahlen die Aktiengesellschaften eine Pauschale an die PBeaKK. Diese Beihilfepauschale wurde nach § 26 Abs. 5 BAPostG nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.


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