Beihilfeverordnung des Landes Bayern: § 37 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

 

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§ 37 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.


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