Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 30 Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen

 

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§ 30 Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Aufwendungen für eine Fahrt, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Anschlussrehabilitation oder mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 sind beihilfefähig, wenn die Fahrt ärztlich verordnet ist. Für die Höhe gilt § 26 Abs. 4 entsprechend. Aufwendungen für eine Fahrt, auch einer Begleitperson, im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, sind entsprechend § 26 Abs. 4 bis zu einem Betrag in Höhe von 200 Euro für die Hinfahrt und die Rückfahrt beihilfefähig. Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein privates Kraftfahrzeug, so sind Aufwendungen für die Fahrt in der Höhe beihilfefähig, in der sie beihilfefähig wären, wenn nur eine Person das private Kraftfahrzeug benutzt hätte.
(2) Aufwendungen für Kurtaxe, auch einer Begleitperson, und für einen ärztlichen Schlussbericht im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind wie folgt beihilfefähig:
1. bei Maßnahmen der Anschlussrehabilitation
a) bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung,
b) für eine Begleitperson bis zur Höhe von 70 Prozent des niedrigsten Satzes der Einrichtung,
2. bei sonstigen stationären Rehabilitationsmaßnahmen
a) bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag), wenn eine Verlängerung der Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, auch länger,
b) für eine Begleitperson bis zur Höhe von 70 Prozent des niedrigsten Satzes der Einrichtung,
3. bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag),
4. bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen
a) in Höhe von 16 Euro je Tag für höchstens 21 Tage (ohne Anreisetag und Abreisetag),
b) für eine Begleitperson in Höhe von 13 Euro je Tag.
(4) Aufwendungen für die Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn eine Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist.
(5) Führen Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihre mit ihnen im Ausland lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, im Inland durch, so sind die Fahrtkosten und die Flugkosten zwischen dem Dienstort und dem Behandlungsort nur beihilfefähig, wenn die Fahrt nicht
1. mit einer Heimfahrt, für die Reisebeihilfe nach § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), mit den nachfolgenden Änderungen, gewährt wird, oder
2. mit einer anderen von einer öffentlichen Kasse bezahlten Reise
verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von Dritten zu tragen oder zu erstatten sind, soweit der Dritte die Fahrtkosten und die Flugkosten nicht übernimmt und wenn die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Fahrt zuvor anerkannt hat. Die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.


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