Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 34 Vollstationäre Pflege

 

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§ 34 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind beihilfefähig, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich sind. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind in Höhe der pauschalen Leistungsbeträge nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI beihilfefähig. § 43 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 bis 5 SGB XI gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.
(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten, jedoch nicht Aufwendungen für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI, die den Eigenanteil übersteigen, sind beihilfefähig. Der Eigenanteil beträgt
1. bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9
a) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent der Einnahmen,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen
a) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent der Einnahmen,
3. bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen,
4. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 Prozent der Einnahmen.
(4) Zu den Einnahmen zählen
1. die Dienstbezüge,
2. die Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften,
3. der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
4. der Zahlbetrag aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
5. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
6. die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und
7. die Lohnersatzleistungen
der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. 2 Eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bleibt unberücksichtigt.
(5) Dienstbezüge sind
1. die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), genannten Bezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag,
2. der Altersteilzeitzuschlag nach § 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), und
3. der Zuschlag nach § 1 der Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 14. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 536).
(6) Versorgungsbezüge sind die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), genannten Bezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, des Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG und der Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG.
(7) Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.
(8) Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, so sind die Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 um diesen Betrag zu mindern.
(9) Aufwendungen für vollstationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind bis zu der in § 43 a Sätze 1 und 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. § 43 a Satz 3 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.
(10) Wird die pflegebedürftige Person nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft, so ist der Betrag nach § 87 a Abs. 4 SGB XI beihilfefähig.
(11) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87 b SGB XI sind beihilfefähig.


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