Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 40 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

 

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§ 40 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind im Umfang von 50 Prozent beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen des § 27 a Abs. 1 bis 3 Satz 1 SGB V vorliegen. Das Nähere über die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der künstlichen Befruchtung macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines Behandlungsplans das Vorliegen der Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
(2) Aufwendungen für eine Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.
(3) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.
(4) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Aufwendungen nach den §§ 17, 21, 23, 24, 26 und 27 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch beihilfefähig.


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