Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen: § 4c Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

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§ 4 c Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Regelfall:  50 Sitzungen  40 Sitzungen
 besondere Fälle  weitere 30 Sitzungen  weitere 20 Sitzungen
 wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht  höchstens weitere
20 Sitzungen
 höchstens weitere
20 Sitzungen

 

2. analytische Psychotherapie

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Regelfall:  80 Sitzungen  40 Sitzungen
 bei erneuter eingehender
Begründung des Therapeuten:
 weitere 80 Sitzungen  weitere 40 Sitzungen
 in besonderen Ausnahmefällen:  nochmals weitere
80 Sitzungen
 nochmals weitere 40
Sitzungen
 wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht:
 weitere begrenzte
Behandlungsdauer
von max. bis zu 60
Sitzungen
 weitere begrenzte
Behandlungsdauer
von max. bis zu 30
Sitzungen


3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
Regelfall:   70 Sitzungen  40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
Begründung des Therapeuten: 
 weitere 50 Sitzungen  weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen:   nochmals weitere
30 Sitzungen
 nochmals weitere 15
Sitzungen

 

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
Regelfall:   90 Sitzungen  40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
Begründung des Therapeuten: 
 weitere 50 Sitzungen  weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen:   nochmals weitere
40 Sitzungen
 nochmals weitere 30
Sitzungen

 

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten nach § 4 a belegte notwendige weitere Behandlung auch für eine über die in Nummer 3 und 4 zugelassenen höchste Zahl von Sitzungen hinaus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anerkannt werden.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.


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