Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: Anlage 4

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

Anlage 4 (zu § 34)

Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

Abschnitt I
Beihilfefähig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sind die Aufwendungen für

Abduktionslagerungskeil,
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung),
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter),
Alarmgerät für Epileptikerinnen und Epileptiker,
Anatomische Brillenfassung,
Anus-praeter-Versorgungsartikel,
Anzieh-/Ausziehhilfen,
Aquamat,
Armmanschette,
Armtragegurt/-tuch,
Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer (Nielsen), -stuhl,
Atemtherapiegerät,
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung),
Auffahrrampe für Krankenfahrstuhl,
Aufrichteschlaufe,
Aufrichtstuhl (für eine im Stuhl integrierte Aufrichtfunktion bis zu 150,00 EUR),
Aufstehgestell,
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten),
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen,
Augenschielklappe, auch als Folie,
Badestrumpf,
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis),
Badewannenverkürzer,
Ballspritze,
Behinderten-Dreirad,
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie,
Bettnässer-Weckgerät,
Beugebandage,
Billroth-Batist-Lätzchen,
Blasenfistelbandage,
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb),
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät),
Blindenstock/-langstock/-taststock,
Blutlanzette,
Blutzuckermessgerät,
Bracelet,
Bruchband,
Clavicula-Bandage,
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen),
Computerspezialausstattung für Behinderte
Spezialhard- und -software bis zu 3500,00 EUR,
ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5400,00 EUR,
Decubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße),
Delta-Gehrad,
Drehscheibe, Umsetzhilfen,
Duschsitz/-stuhl,
Einlagen, orthopädische,
Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten,
Ekzem-Manschette,
Elektro-Stimulationsgerät,
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten,
Epitrain-Bandage,
Ernährungssonde,
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese),
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner),
Fingerling,
Fingerschiene,
Fixationshilfen,
(Mini) Fonator,
Fußteil-Entlastungsschuh,
Gehgipsgalosche,
Gehhilfen und -übungsgeräte,
Gehörschutz,
Genutrain-Aktiv-Kniebandage,
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopatische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie),
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese),
Gilchrist-Bandage,
Gipsbett, Liegeschale,
Glasstäbchen,
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz,
Gummistrümpfe,
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze,
Handgelenkriemen,
Hebekissen,
Heimdialysegerät,
Helfende Hand, Scherenzange,
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor),
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte) einschließlich der Nebenkosten bis zu 1500,00 EUR je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung,
Impulsvibrator,
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör,
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher,
Innenschuh, orthopädischer,
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor),
Kanülen und Zubehör,
Katapultsitz,
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter,
Kieferspreizgerät,
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz),
Klumpfußschiene,
Klumphandschiene,
Klyso,
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern,
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage,
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
(Aufwendungen für BH’s bzw. Badeanzüge für Brustprothesen sind beihilfefähig, soweit sie 15,00 EUR bzw. 40,00 EUR übersteigen),
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose,
Koordinator nach Schielbehandlung,
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber,
Kopfschützer,
Korrektursicherungsschuh,
Krabbler für Spastiker,
Krampfaderbinde,
Krankenfahrstuhl mit Zubehör,
Krankenpflegebett,
Krankenstock,
Kreuzstützbandage,
Krücke,
Latextrichter bei Querschnittslähmung,
Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden,
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell),
Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter),
Lispelsonde,
Lumbalbandage,
Malleotrain-Bandage,
Mangoldsche Schnürbandage,
Manutrain-Bandage,
Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
-Straßenschuhe
Erstausstattung 2 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
-Hausschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
-Sportschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
-Badeschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren,
-Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64,00 EUR),
Milchpumpe,
Mundsperrer,
Mundstab/-greifstab,
Narbenschützer,
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.,
Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange,
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(beihilfefähig sind die Aufwendungen für höchstens 6 Paar Schuhe im Kalenderjahr),
Pavlikbandage,
Penisklemme,
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel,
Polarimeter,
Psoriasiskamm,
Quengelschiene,
Reflektometer,
Rekthophor,
Rollbrett,
Rutschbrett,
Schede-Rad,
Schrägliegebrett,
Schutzbrille für Blinde,
Schutzhelm für Behinderte,
Schwellstromapparat,
Segofix-Bandagensystem,
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte,
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht,
Skolioseumkrümmungsbandage,
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte),
Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Sphinkter-Stimulator,
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion,
Spreizfußbandage,
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz,
Spritzen,
Stabilisationsschuhe (neben dieser Versorgung ist eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen und Orthesenschuhen ausgeschlossen),
Stehübungsgerät,
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik,
Strickleiter,
Stubbies,
Stumpfschuhhülle,
Stumpfstrumpf,
Suspensorium,
Symphysen-Gürtel,
(Talocrur)Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar,
Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung),
Tinnitus-Gerät,
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten,
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel),
Tragegurtsitz,
Übungsschiene, Urinale,
Urostomie-Beutel,
Verbandschuhe,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasserfeste Gehhilfe,
Wechseldruckgerät,
Wright-Peak-Flow-Meter,
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.

2 Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind im folgenden Umfang beihilfefähig:

2.1 Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.

2.2 Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstocks sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
-Unterrichtstunden je 60 Minuten,
einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial
bis zu 100 Stunden 56,50 EUR,
-Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minutentakt anteilig berechnet wird 44,90 EUR,
-Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 46,00 EUR täglich.

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere blinde Personen unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

2.3 Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nummer 2.2.

2.4 Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

2.5 Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.

Abschnitt II
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 3) sind die Aufwendungen für

Adju-Set/-Sano,
Angorawäsche,
Antiallergene Matratzen-/Bettbezüge,
Aqua-Therapie-Hose,
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl,
Augenheizkissen,
Autofahrerrückenstütze,
Autokindersitz,
Autokofferraumlifter,
Autolifter,
Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte,
Bandagen (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Basalthermometer,
Bauchgurt,
Bestrahlungsgerät/-lampe zur Selbstbehandlung,
Bett (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze,
Bett-Tisch,
Bidet,
Bill-Wanne,
Blinden-Uhr,
Blutdruckmessgerät,
Brückentisch,
Dusche,
Einkaufsnetz,
Einmal-Handschuhe,
Eisbeutel und -kompressen,
Elektrische Schreibmaschine,
Elektrische Zahnbürste,
Elektrofahrzeuge,
Elektro-Luftfilter,
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000),
Erektionshilfen,
Ergometer,
Ess- und Trinkhilfen,
Expander,
Farberkennungsgerät,
Fieberthermometer,
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer),
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge,
Handschuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Handtrainer,
Hängeliege,
Hantel (Federhantel),
Hausnotrufsystem,
Hautschutzmittel,
Heimtrainer,
Heizdecke/-kissen,
Hilfsgeräte für die Hausarbeit,
Höhensonne,
Hörkissen,
Hörkragen Akusta-Coletta,
Intraschallgerät ,,NOVAFON“,
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma),
Ionisierungsgeräte,
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger,
Katzenfell,
Klingelleuchte (soweit nicht unter Abschnitt I aufgeführt),
Knickfußstrumpf,
Knoche Natur-Bruch-Slip,
Kolorimeter,
Kommunikationssystem,
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung,
Krankenunterlagen,
Kreislaufgerät ,,Schiele“,
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil,
Language-Master,
Luftreinigungsgeräte,
Magnetfolie,
Monophonator,
Munddusche,
Nackenheizkissen,
Nagelspange Link,
Öldispersionsapparat,
Pulsfrequenzmesser,
Rotlichtlampe,
Rückentrainer,
Salbenpinsel,
Schlaftherapiegerät,
Schuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Spezialsitze,
Spirometer,
Spranzbruchband,
Sprossenwand,
Sterilisator,
Stimmübungssystem für Kehlkopflose,
Stockroller,
Stockständer,
Stufenbett,
Suntronic-System (AS 43),
Taktellgerät,
Tamponapplikator,
Tandem für Behinderte,
Telefonverstärker,
Telefonhalter,
Therapeutisches Wärme-/Kältesegment,
Treppenlift, Monolift, Plattformlift,
Tünkers-Butler,
Übungsmatte,
Ultraschalltherapiegerät,
Umweltkontrollgerät,
Urin-Prüfgerät Uromat,
Venenkissen,
Waage,
Wandstandgerät,
WC-Sitz,
Zahnpflegemittel,
Zweirad für Behinderte.


Abschnitt III
Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

1.1 Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung.

1.2 Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z. B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.

2 Brillen

Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung -folgende Höchstbeträge:

- bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
  
  Einstärkengläser:   für das sph. Glas  31,00 EUR
 
      für das cyl. Glas  41,00 EUR
 
 Mehrstärkengläser:   für das sph. Glas  72,00 EUR
 
      für das cyl. Glas  92,50 EUR
 
- bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:
 
 zuzüglich je Glas       21,00 EUR
 
- Dreistufen- oder Multifokalgläser:
 
zuzüglich je Glas       21,00 EUR
 
- Gläser mit prismatischer Wirkung:
 
 zuzüglich je Glas       21,00 EUR.
 

3 Brillen mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

3.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)

zuzüglich je Glas       21,00 EUR
 

- bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt,
- bei Anisometropien ab 2,0 dpt,
- unabhängig von der Gläserstärke

a) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
b) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
c) bei spastisch oder epileptisch kranken Personen sowie Einäugigen.

3.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser

zuzüglich je Glas       11,00 EUR
 
- bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
- bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
- bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
- bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
- bei Ziliarneuralgie,
- bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
- bei totaler Farbenblindheit,
- bei Albinismus,
- bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
- bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
- bei Gläsern ab + 10,0 dpt,
- im Rahmen einer Fotochemotherapie,
- bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.

 

4 Kontaktlinsen

4.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

- Myopie ab 8 dpt,
- progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
- Hyperopie ab 8 dpt,
- irregulärer Astigmatismus,
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
- Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
- Keratokonus,
- Aphakie,
- Aniseikonie,
- Anisometropie ab 2 dpt,
- als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
- als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
- druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.

4.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beihilfefähig, wenn zusätzlich eine der folgenden Indikationen vorliegt:

- progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
- Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
- Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- Ektropium,
- Entropium,
- Symblepharon,
- Lidschlussinsuffizienz.

4.3 Sofern eine Indikation nach Nummer 4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 EUR (sphärisch) und 230,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

4.4 Liegt keine Indikation nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht - auch nicht fiktiv nach den Nummern 2 und 3 - beihilfefähig.

4.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nummern 2 und 3 - beihilfefähig für

- eine Reservebrille oder
- eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.

5 Andere Sehhilfen

5.1 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 2 und 3 als beihilfefähig anerkannt.

5.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil

- sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
- bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

7 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

- Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
- Bildschirmbrillen,
- Brillenversicherungen,
- Reparatur eines Brillengestells,
- Etui.


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