Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 63 Abschlagszahlungen

 

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§ 63 Abschlagszahlungen

Die Festsetzungsstelle kann auf eine zu erwartende Beihilfe angemessene Abschlagszahlungen zahlen. Sind Beihilfen nach § 36 Abs. 5 oder § 39 zu gewähren, sind für die Dauer von jeweils sechs Monaten Abschläge zu zahlen.


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