Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 43 Verhütung von Zahnerkrankungen

 

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§ 43 Verhütung von Zahnerkrankungen
(1) Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind beihilfefähig. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB V gilt entsprechend.
(2) Zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) sind die Aufwendungen für Kinder, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, einmal in jedem Kalenderhalbjahr beihilfefähig. § 22 SGB V gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4005, 4050, 4055 und 4060 des Gebührenverzeichnisses zur GOZ und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ sind beihilfefähig.


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