Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Thüringen:

§ 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen

Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI können für den in § 45a SGB XI beschriebenen Personenkreis neben Leistungen nach § 31 gewährt werden.


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