Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 41 Geburt

 

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§ 41 Geburt

Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
2. nach den §§ 8 bis 19, 24, 25, 27 und 44 Nr. 1,
3. für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 22 gepflegt wird; § 22 Satz 3 gilt entsprechend,
5. nach § 27 für das Kind.


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