Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: Anlage 1 Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 4 Satz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

1. Die Aufwendungen für folgende Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

A
a) Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und
Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
b) Atlastherapie nach Arlen
c) Autohomologe Immuntherapien (zum Beispiel ACTICell-Therapie)
d) Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
e) Ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

B
a) Bachblütentherapie
b) Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
c) Biophotonen-Therapie
d) Bioresonatorentests
e) Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
f) Bogomoletz-Serum
g) Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
h) Bruchheilung ohne Operation durch biologische Injektionsbehandlung

C
a) Chelat-Therapie
b) Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
c) Computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung (zum Beispiel Visuelle Restitutionstherapie
[VRT])
d) Cytotoxologische Lebensmitteltests

D
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

E
a) Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
b) Elektro-Neural-Diagnostik
c) EpiduraleWirbelsäulen-Kathedertechnik nach Prof. Racz
d) Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener

F
Frischzellentherapie

G
a) Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik [BFD], Mora-Therapie, Matrix-Rhythmus-Therapie)
b) Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

H
a) Heileurhythmie
b) Höhenflüge (zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung)
c) Hyperthermiebehandlung

I
a) Immuno-augmentative Therapie (IAT)
b) Immunseren (Serocytol-Präparate)
c) Iso- oder hyperbare Inhalationstherapienmit ionisiertem oder nichtionisiertemSauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-
Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)

K
a) Kariesdetektor-Behandlung
b) Kinesiologische Behandlung
c) Kirlian-Fotografie
d) Kombinierte Serumtherapie (zumBeispielWiedemann-Kur)
e) Konduktive Förderung nach Petö

L
Laser-Behandlung im Bereich der Physikalischen Therapie

M
Modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin, Orthokin-Therapie) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

N
a) Neurotopische Diagnostik und Therapie
b) Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

O
Osmotische Entwässerungstherapie

P
a) Psycotron-Therapie
b) Pulsierende Signaltherapie (PST)
c) Pyramidenenergiebestrahlung

R
a) Radiale Stoßwellentherapie
b) Regeneresen-Therapie
c) Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
d) Rolfing-Behandlung

S
a) Schwingfeld-Therapie
b) Stammzellentherapie nach Dr. Toft

T
a) Thermoregulationsdiagnostik
b) Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
c) Trockenzellentherapie

V
a) Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
b) Vibrationsmassage des Kreuzbeins

Z
Zellmilieu-Therapie

2. Die Aufwendungen für folgende Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
sind nur unter den genannten Voraussetzungen
beihilfefähig:
a) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung; Implantation von Intraokularlinsen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillengläser oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist
und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
b) Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen oder schmerztherapeutischen Indikationen Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung verkalkender Sehnenerkrankungen (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporn (Fasziitis plantaris) oder
der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Beihilfefähig sind Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ; Zuschläge, insbesondere nach Nummer 445 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ, sind nicht beihilfefähig.
c) Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
d) Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
e) Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel mit Aludrin.
f) Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter
Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie im Rahmen einer repetitiven
transcraniellen Magnetstimulation bei Depressionen.
g) Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
h) Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird.
Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 3 zugeordnet.


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