Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 23 Hilfsmittel

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:

§ 23 Hilfsmittel
(1) Hilfsmittel sind Medizinprodukte, soweit es sich nicht um stoffliche nach § 22 Abs. 1 Satz 2 handelt, und Blindenführhunde. Beihilfefähig sind unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 die Aufwendungen für Anschaffung, Unterweisung in den Gebrauch, Betrieb, Reparatur, Ersatz und Unterhaltung der Hilfsmittel.
(2) Aufwendungen für von einem Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und sofern sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder als Krankenhaus- oder Praxisausstattung anzusehen sind.
(3) Aufwendungen für die Reparatur eines beihilfefähigen Hilfsmittels sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen beihilfefähigen Hilfsmittels sind in der bisherigen Ausführung ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels erfolgt und in dieser Verordnung keine gesonderten Zeiträume für eine erneute Beschaffung festgelegt sind.
(4) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung von beihilfefähigen Hilfsmitteln sind beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 EUR hinausgehen; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Sehhilfen.
(5) Aufwendungen für Hilfsmittel zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Aufwendungen für die Miete solcher Hilfsmittel sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.
(6) Aufwendungen für Perücken und sonstige Kopfhaarersatzstücke sind bis zum Betrag von 520 EUR beihilfefähig, wenn ein totaler, sehr weitgehender oder krankhaft entstellender partieller Haarausfall oder eine erhebliche Verunstaltung des Kopfes vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung eines Kopfhaarersatzstückes sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind. Satz 3 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr.
(7) Aufwendungen für Hörgeräte sind dem Grunde nach beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit ist für Personen ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr begrenzt auf einen Betrag von 1 500 EUR je Ohr, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1. die Aufrichtfunktion eines Aufrichtstuhls bis zu 150 EUR,
2. die Spezialhard- und -software einer Computerspezialausstattung für Menschen mit Behinderungen bis zu insgesamt 3 500 EUR; für Braillezeilen für Blinde mit 40 Modulen bis zu insgesamt 5 400 EUR,
3. Brustprothesenhalter in Höhe des 15 EUR übersteigenden Betrages und
4. Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnnen in Höhe des 40 EUR übersteigenden Betrages.
(9) Aufwendungen für Schuhe sind nur unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 beihilfefähig:
1. Aufwendungen für orthopädische Schuhe zur dauerhaften Versorgung sind jeweils in Höhe des 64 EUR übersteigenden Betrages und nach folgenden Höchstgrenzen beihilfefähig für
a) Orthesenschuhe,
b) Spezialschuhe für Diabetiker und
c) Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, bei folgender Ausführung:
aa) Straßenschuhe – Erstausstattung zwei Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach zwei Jahren,
bb) Hausschuhe – Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach zwei Jahren,
cc) Sportschuhe – Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach   zwei Jahren,
dd) Badeschuhe – Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach vier Jahren.
2. Aufwendungen für orthopädische Schuhe zur vorübergehenden Versorgung sind beihilfefähig für
a) Fußteilentlastungsschuhe,
b) Innenschuhe,
c) Korrektursicherungsschuhe,
d) Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkband-Schädigung, Achillessehnenschädigung oder Lähmungszuständen und e)Verbandschuhe.
3. Aufwendungen für orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen oder für orthopädische Einlagen, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse sind an jeweils bis zu sechs Paar Schuhen pro Jahr beihilfefähig.
(10) Aufwendungen für Sehhilfen sind nach Maßgabe des § 24 beihilfefähig. Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln für Blinde sind nach Maßgabe des § 28 beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln, die der Pflege von Pflegebedürftigen dienen (Pflegehilfsmittel), richtet sich ausschließlich nach § 54 Abs. 1.


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