Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 50 Teilstationäre Pflege

 

 

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§ 50 Teilstationäre Pflege
(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung einschließlich der Aufwendungen für die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sind dem Grunde nach beihilfefähig. § 41 Abs. 2 SGB XI und § 49 Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch
1. geeignete Pflegekräfte (§ 49 Abs. 1),
2. andere geeignete Personen (§ 49 Abs. 2) oder
3. geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen (§ 49 Abs. 3)
erbracht, sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI beihilfefähig. Beihilfefähig ist jedoch mindestens der jeweilige pflegestufenabhängige Betrag nach § 49 Abs. 4.


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