Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 51 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

 

 

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§ 51 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 49 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege) für längstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe der in § 39 Satz 3 SGB XI genannten Höchstbeträge beihilfefähig.
(2) Bei einer Verhinderungspflege durch Ersatzpflegekräfte, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß § 49 Abs. 2 beihilfefähig. Notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegekraft im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind, sind auf Nachweis bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 beihilfefähig; § 32 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 1 Anwendung.


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