Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 55 Vollstationäre Pflege

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:

§ 55 Vollstationäre Pflege
(1) Aufwendungen, die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung entstehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 30 Beihilfe gewährt wird, und Aufwendungen für soziale Betreuung bis zu den in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI genannten Pauschalbeträgen. § 43 Abs. 5 SGB XI gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in vollstationären Pflegeeinrichtungen sind entsprechend § 87b SGB XI beihilfefähig.
(3) Leistungen entsprechend § 87a Abs. 4 SGB XI sind beihilfefähig, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.
(4) Die nach Abzug der pauschalierten Leistungen nach Absatz 1 sowie der Zusatzleistungen im Sinne von § 88 Abs. 1 SGB XI verbleibenden Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil des Einkommens nach Absatz 5 übersteigen. Der Eigenanteil beträgt
1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zuzüglich des Familienzuschlags Stufe 1 gemäß § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, und der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
a )mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und
3. bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens.
(5) Einkommen im Sinne von Absatz 4 sind
1. die Dienstbezüge im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, ohne den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages gemäß § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
2. die Anwärterbezüge im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
3. der Altersteilzeitzuschlag gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
4. die Versorgungsbezüge im Sinne von § 2 Abs. 1 BeamtVG, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme
a) des Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
b) der Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, und
c) des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
5. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt,
6. der Zahlbetrag der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
7. das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit,
8. die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und
9. die Lohnersatzleistungen
des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten.


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