Geburt und Beihilfe

 

 

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Geburt und Beihilfe

 

Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt (§ 11 BhV) 

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  • für die Schwangerschaftsüberwachung (für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung – Mutterschafts- Richtlinien – in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig),
  • entsprechend § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 BhV,
  • für die Hebamme und den Entbindungspfleger (Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, beispielsweise bei der Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik, nach der Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in der Hebammengebührenordnung etwas anderes bestimmt ist),
  • für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs.1 Nr.7 BhV gepflegt wird; § 6 Abs.1 Nr.7 Satz 3 BhV ist anzuwenden,
  • entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV für das Kind.

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