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Zum Beihilfelexikon von A bis Z
Beihilfefähige Aufwendungen für Sehhilfen
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Sehhilfen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beihilfefähig.
Voraussetzung für die Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung – bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 Euro für das cyl. Glas 41,00 Euro
Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 Euro für das cyl. Glas 92,50 Euro
b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21,00 Euro
c) Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 Euro
d) Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 Euro.
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den genannten Höchstbeträgen im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21,00 Euro
a) bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,
b) bei Anisometropien ab 2 dpt (unterschiedliche Fehlsichtigkeit),
c) unabhängig von der Gläserstärke
aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bb) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
cc) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11,00 Euro
a) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),
b) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
c) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
d) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
e) bei Ziliarneuralgie,
f) bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
g) bei totaler Farbenblindheit,
h) bei Albinismus,
i) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
j) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
k) bei Gläsern ab + 10 dpt,
l) im Rahmen einer Fotochemotherapie,
m) bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
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