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Verjährung von Beihilfenansprüchen #
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Verjährung und Verfall des Beihilfeanspruchs (§ 17 Absatz 9 BhV)
Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (Inanspruchnahme des Arztes, Tag der Krankenhausbehandlung, des Einkaufs von Arzneien, der Heilbehandlung etc.) oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
Für den Beginn der Frist ist maßgebend
Erfolgte durch einen Sozialhilfeträger Vorleistung, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen begleicht. Die Verfallsfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen wird sehr streng gehandhabt. Im eigenen Interesse sollte man deshalb die Beihilfe vor Fristablauf beantragen. Wurde die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 32 VwVfG).
Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, kann er aufgrund einer schriftlichen Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG einen Beihilfeanspruch geltend machen. Der Beihilfeanspruch geht damit in Höhe und Umfang auf den Sozialhilfeträger über. Eine Überleitung nach § 90 BSHG ist nur dann zulässig,wennAufwendungen für den Beihilfeberechtigten selbst oder bei Hilfe in besonderen Lebenslagen für seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder für seine berücksichtigungsfähigen Kinder (nicht Pflegekinder und Stiefkinder) entstanden sind. In anderen Fällen ist eine Überleitung nicht zulässig. Gegen eine derartige Überleitungsanzeige ist durch die FestsetzungsstelleWiderspruch einzulegen und ggf.Anfechtungsklage zu erheben.
Leitet der Sozialhilfeträger nicht über, sondern nimmt er den Beihilfeberechtigten nach § 29 BSHG im Wege des Aufwendungsersatzes in Anspruch, kann nur der Beihilfeberechtigte den Beihilfeanspruch geltend machen. Die Zahlung an den Sozialhilfeträger ist zulässig. Eine Abtretung des Beihilfeanspruchs an den Sozialhilfeträger ist ausgeschlossen.
Hat ein Sozialhilfeträger Aufwendungen vorgeleistet, liegt ein Beleg im Sinne von § 17 Absatz 3 Satz 1 BhV vor, wenn die Rechnung
Sie muss vom Erbringer der Leistung erstellt werden. In Ausnahmefällen kann auch ein Beleg des Sozialhilfeträgers anerkannt werden, wenn er die entsprechenden Angaben enthält. In diesem Fall ist zusätzlich die Angabe des Datums der Vorleistung (vgl. § 17 Absatz 9 Satz 3 BhV) und ggf. der schriftlichen Überleitungsanzeige erforderlich.
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Hinweis: Verjährung von Beihilfeansprüchen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Ansprüche, die nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, sind erloschen.
Daneben gibt es weitere Voraussetzungen, die bei der Verjährungsfrist zu beachten sind:
- bei Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege durch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte: der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde (also am Ende jedes Monats der häuslichen Pflege),
- bei Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei Heilkuren: der Tag der Beendigung der Heilkur,
- hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
Bei der Jahresfrist wird der Tag des Rechnungsdatums nicht mitgerechnet. Aufwendungen, für die zum Beispiel am 15. 12. 2003 eine Rechnung ausgestellt worden ist, können berücksichtigt werden, wenn der Antrag am 15. 12. 2004 bei der Beihilfestelle vorliegt. Es gilt der Eingangstag bei der Beihilfebearbeitungsstelle. Bei Versäumnis dieser Frist ist aber die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. Ein Antrag auf „Wiedereinsetzung" ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Beihilfe wird zudem nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen aus zehn Monaten nicht die 200-Euro-Grenze, kann eine Beihilfe auch dann gewährt werden, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen aus zehn Monaten den Betrag von 15,00 Euro übersteigen.Wird innerhalb von zehn Monaten auch dieser Betrag nicht erreicht, muss der Beihilfeberechtigte die Kosten selbst tragen.
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