Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 1
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Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden
- Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea (kalzifizierende Sehnenentzündung), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte und dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Aufwendungen für Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
- Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
- Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten.
- Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.
- Ozontherapie
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- Prostata-Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Krebsbehandlung.
- Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
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- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 1 Anwendungsbereich
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 5 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 6 Nicht beihilfefähige Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 7 Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 11 Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 12 Ambulante psychotherapeutische Leistungen
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- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 15 Verhaltenstherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 17 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
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