Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen

 

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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)

Stand 7. November 2011

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
§ 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
§ 5 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
§ 6 Nicht beihilfefähige Aufwendungen
§ 7 Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
§ 8 Aufwendungen im Ausland

Zweiter Teil
Aufwendungen im Krankheitsfall

Erstes Kapitel
Ambulante Leistungen

§ 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
§ 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
§ 11 Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
§ 12 Ambulante psychotherapeutische Leistungen
§ 13 Psychosomatische Grundversorgung
§ 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 15 Verhaltenstherapie
§ 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge

Zweites Kapitel
Sonstige Leistungen

§ 17 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
§ 18 Heilmittel
§ 19 Komplextherapien
§ 20 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 21 Krankenhausleistungen
§ 22 Häusliche Krankenpflege
§ 23 Haushaltshilfe
§ 24 Haushaltshilfe im Ausland
§ 25 Soziotherapie
§ 26 Fahrtkosten, Flugkosten
§ 27 Unterkunftskosten
§ 28 Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten

Drittes Kapitel
Rehabilitation

§ 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
§ 30 Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen
§ 31 Suchtbehandlung

Dritter Teil
Aufwendungen im Pflegefall und für Palliativversorgung

§ 32 Pflegeberatung
§ 33 Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
§ 34 Vollstationäre Pflege
§ 35 Sonstige Leistungen
§ 36 Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
§ 37 Palliativversorgung

Vierter Teil
Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 38 Früherkennung, Vorsorge und Überwachung
§ 39 Schwangerschaft und Geburt
§ 40 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 41 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
§ 42 Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher

Fünfter Teil
Leistungsumfang

§ 43 Bemessung der Beihilfe
§ 44 Begrenzung der Beihilfe
§ 45 Eigenbehalte
§ 46 Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Sechster Teil
Verfahren

§ 47 Antrag und Belege
§ 48 Antragsfrist
§ 49 Gutachten
§ 50 Zuordnung von Aufwendungen
§ 51 Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege
§ 52 Abschlagszahlungen

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 53 Übergangsvorschriften
§ 54 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für heilpraktische Leistungen, Angemessenheit der Aufwendungen

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 und 4) Anforderungen an Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten für die Durchführung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen

Anlage 4 (zu § 17 Abs. 9) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte

Anlage 5 (zu § 18 Abs. 1) Heilmittel, Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel, Höchstbeträge

Anlage 6 (zu § 18 Abs. 1 und § 19) Anforderungen an Personen, die Heilmittel anwenden

Anlage 7 (zu § 20 Abs. 1) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel, für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke, Höchstbeträge

Anlage 8 (zu § 20 Abs. 1) Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, deren Aufwendungen nicht beihilfefähig sind

Anlage 9 (zu § 20 Abs. 3) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch von Blindenhilfsmitteln und für Training in Orientierung und Mobilität

Anlage 10 (zu § 38 Abs. 4) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung, Vorsorge oder Überwachung 


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