Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 10
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Anlage 10 (zu § 38 Abs. 4)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung, Vorsorge oder Überwachung
I. Früherkennung
Gentest bei Frauen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Brust- oder Eierstockkrebs erblich belastet sind
1. Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erstberatung, Stammbaumerfassung, Mitteilung des Genbefundes und Beratung weiterer Familienmitglieder sind einmalig bis zur Höhe von 900 Euro beihilfefähig.
2. Aufwendungen für einen prädiktiven Gentest sind beihilfefähig
a) für eine Untersuchung einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Frau (Indexfall) bis zur Höhe von 5 900 Euro und
b) für eine Untersuchung einer gesunden Frau auf eine mutierte Gensequenz bis zur Höhe von 360 Euro.
3. Aufwendungen für ein strukturiertes Früherkennungsprogramm sind bis zur Höhe von 580 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.
4. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einem der folgenden Zentren erbracht werden:
- Max-Dellbrück-Centrum für Molekulare Medizin der Charité Universitätsmedizin Berlin
- Medizinische Hochschule Hannover
- Universität Düsseldorf
- Universität Dresden
- Universität Heidelberg
- Universität Kiel
- Universität Köln
- Universität Leipzig
- Universität München
- Universität Münster
- Universität Ulm
- Universität Würzburg
II. Überwachung
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- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 1 Anwendungsbereich
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 5 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 6 Nicht beihilfefähige Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 7 Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 11 Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 12 Ambulante psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 13 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 15 Verhaltenstherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 17 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 18 Heilmittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 19 Komplextherapien
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 20 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
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- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 27 Unterkunftskosten
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