Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 6
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Anlage 6 (zu § 18 Abs. 1 und § 19)
Anforderungen an Personen, die Heilmittel anwenden
Aufwendungen für ein Heilmittel sind nur beihilfefähig, wenn es von einer der folgenden Personen angewendet wird:
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- Logopädin oder Logopäde,
- klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
- staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
- Masseurin oder Masseur,
- medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
- Podologin oder Podologe.
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- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 10
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 1 Anwendungsbereich
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 5 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 6 Nicht beihilfefähige Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 7 Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 11 Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 12 Ambulante psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 13 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 15 Verhaltenstherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 17 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 18 Heilmittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 19 Komplextherapien
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 20 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 21 Krankenhausleistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 22 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 23 Haushaltshilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 24 Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 25 Soziotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 26 Fahrtkosten, Flugkosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 27 Unterkunftskosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 28 Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 30 Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 31 Suchtbehandlung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 32 Pflegeberatung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 33 Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 34 Vollstationäre Pflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 35 Sonstige Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 36 Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 37 Palliativversorgung
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- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 48 Antragsfrist
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 49 Gutachten
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