Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 25 Soziotherapie

 

 

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§ 25 Soziotherapie

(1) Aufwendungen für die in den Sätzen 2 und 3 genannten soziotherapeutischen Leistungen sind bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von Vereinbarungen zu tragen sind, beihilfefähig, wenn
1. die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder
2. eine gebotene Krankenhausbehandlung wegen einer schweren psychischen Erkrankung der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durchgeführt werden kann.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. die Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans,
2. die Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen,
3. die Arbeit im sozialen Umfeld und
4. die soziotherapeutische Dokumentation.
Aufwendungen für ein Training zur Verbesserung der Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer, ein Training zur handlungsrelevanten Willensbildung, eine Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung oder eine Hilfe in Krisensituationen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung nach ärztlicher Bescheinigung notwendig ist.
(2) Innerhalb von drei Jahren sind Aufwendungen für eine Soziotherapie für bis zu 120 Zeitstunden je Krankheitsfall, einschließlich der Aufwendungen für bis zu fünf Probestunden, beihilfefähig. Je Verordnung sind Aufwendungen für bis zu 30 Soziotherapieeinheiten beihilfefähig, wobei eine Einzelbehandlung 60 Minuten und eine Gruppenbehandlung 90 Minuten dauern muss. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die Therapieeinheiten maßnahmebezogen in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden.
(3) Beihilfe wird nur gewährt, wenn
1. Soziotherapie von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie verordnet worden ist und
2. die Festsetzungsstelle aufgrund eines soziotherapeutischen Betreuungsplans vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit der Soziotherapie und die Anzahl der Therapieeinheiten anerkannt hat.
Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 ist für die Probestunden nicht erforderlich.
(4) Sind soziotherapeutische Leistungen nach ärztlicher Verordnung notwendig, um die Patientin oder den Patienten zur Inanspruchnahme von Soziotherapie zu befähigen, so sind Aufwendungen für bis zu drei Therapieeinheiten beihilfefähig. Die Aufwendungen sind auch dann beihilfefähig, wenn nach Beendigung der drei Therapieeinheiten Soziotherapie nicht verordnet wird.


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