Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen:
§ 28 Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohenden oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
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