Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen:
§ 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Aufwendungen für folgende Rehabilitationsmaßnahmen sind beihilfefähig:
1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen,
2. für Beihilfeberechtigte nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
a) in einem anerkannten Kurort mit der Artbezeichnung
aa) Heilbad,
bb) Nordsee-Heilbad,
cc) Kneipp-Heilbad,
dd) Kneipp-Kurort,
ee) Heilklimatischer Kurort,
ff) Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
gg) Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,
hh) Ort mit Peloid-Kurbetrieb oder
ii) Ort mit Sole-Kurbetrieb, oder
b) in einem entsprechenden Ort in einem anderen Bundesland oder im Ausland, den das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gibt,
zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit, zur Vorbeugung vor Erkrankungen oder zur Vermeidung der Verschlimmerung von Erkrankungen,
3. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen,
4. familienorientierte Rehabilitationen bei einer Erkrankung eines Kindes,
5. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen,
6. Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung sowie Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung bis zu 6,20 Euro je Trainingseinheit.
(2) Die Aufwendungen für die in Absatz 1 genannten Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die ärztliche Verordnung für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird (Anschlussrehabilitation), muss Art, Dauer und Inhalt der Maßnahme bestimmen.
(3) Die Aufwendungen für eine Anschlussrehabilitation sind nur beihilfefähig, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist aus zwingenden tatsächlichen oder zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist.
(4) Aufwendungen für die Verlängerung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind nur beihilfefähig, wenn die Einrichtung, die die Maßnahme durchführt, festgestellt hat, dass die Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
(5) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme vor deren Beginn anerkannt hat und die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von vier Monaten nach der Anerkennung begonnen hat. Die Festsetzungsstelle erkennt die Notwendigkeit an, wenn
1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2. eine ambulante ärztliche Behandlung und eine ambulante Anwendung von Heilmitteln am Wohnort oder in einer wohnortnahen Einrichtung zur Erreichung der Rehabilitationsziele wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind und
3. die Einrichtung, in der die Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden soll, geeignet ist.
Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist für die Anerkennung zusätzlich erforderlich, dass ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 erzielt werden kann.
(6) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, sind vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme, für die Beihilfe gewährt worden ist oder deren Kosten aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, nur beihilfefähig, wenn die Durchführung vor Ablauf von vier Jahren aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
|
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
mehr zu: Beihilfenverordnung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 1
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 2
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 3
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 4
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 5
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 6
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 7
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 8
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 9
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 10
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 1 Anwendungsbereich
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 5 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 6 Nicht beihilfefähige Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 7 Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 11 Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 12 Ambulante psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 13 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 15 Verhaltenstherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 17 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 18 Heilmittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 19 Komplextherapien
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 20 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 21 Krankenhausleistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 22 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 23 Haushaltshilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 24 Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 25 Soziotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 26 Fahrtkosten, Flugkosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 27 Unterkunftskosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 28 Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 30 Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 31 Suchtbehandlung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 32 Pflegeberatung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 33 Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 34 Vollstationäre Pflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 35 Sonstige Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 36 Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 37 Palliativversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 38 Früherkennung, Vorsorge und Überwachung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 39 Schwangerschaft und Geburt
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 40 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 41 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 42 Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 43 Bemessung der Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 44 Begrenzung der Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 45 Eigenbehalte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 46 Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 47 Antrag und Belege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 48 Antragsfrist
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 49 Gutachten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 50 Zuordnung von Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 51 Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 52 Abschlagszahlungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 53 Übergangsvorschriften
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 54 Inkrafttreten