Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen:
§ 32 Pflegeberatung
Aufwendungen für Beratungen im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind bis zu der in § 37 Abs. 3 Sätze 4 und 6 Halbsatz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. § 37 Abs. 6 SGB XI gilt entsprechend.
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