Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 35 Sonstige Leistungen

 

 

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§ 35 Sonstige Leistungen

(1) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen, erhalten nach Maßgabe des § 45 b SGB XI Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen.
(2) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. 2 Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig.


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