Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 39 Schwangerschaft und Geburt

 

 

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§ 39 Schwangerschaft und Geburt

(1) Bei einer Schwangerschaft und bei einer Geburt sind neben den Aufwendungen für Leistungen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung Aufwendungen für Leistungen
1. der Schwangerschaftsüberwachung,
2. der Hebamme oder des Entbindungspflegers,
3. in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung im Sinne des § 134 a SGB V,
4. einer Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung beihilfefähig. 2 § 22 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind bei einer Geburt zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft beihilfefähig. § 27 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.


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