Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 44 Begrenzung der Beihilfe

 

 

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§ 44 Begrenzung der Beihilfe

Bei der Begrenzung der Beihilfe nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen unberücksichtigt, soweit diese Versicherungen nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen.


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