Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland

 

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen:

§ 8 Aufwendungen im Ausland

(1) Die Angemessenheit von Aufwendungen für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach den im Mitgliedstaat ortsüblichen Vergütungen.
(2) Aufwendungen für außerhalb der Europäischen Union erbrachte Leistungen sind angemessen bis zu der Höhe, in der sie für im Inland erbrachte Leistungen angemessen wären.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind in den folgenden Fällen die entstandenen Aufwendungen angemessen:
1. Aufwendungen für Leistungen während einer Dienstreise, wenn die Inanspruchnahme der Leistung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden konnte,
2. Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3. Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige im Inland in Grenznähe wohnt und aus akutem Anlass von dort als nächstgelegenes Krankenhaus ein Krankenhaus im Ausland aufsuchen musste.
(4) Abweichend von Absatz 2 sind entstandene Aufwendungen für eine Behandlung außerhalb der Europäischen Union angemessen, wenn die Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist oder die Behandlung im Ausland wesentlich größere Erfolgsaussichten hat als eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union und die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Behandlung im Ausland aufgrund eines von ihr in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachtens vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. In Ausnahmefällen sind die entstandenen Aufwendungen auch ohne vorherige Anerkennung angemessen.
(5) Abweichend von Absatz 2 richtet sich die Angemessenheit von Aufwendungen der Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union haben oder in einem solchen Staat eingesetzt sind, und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen für im Gastland erbrachte Leistungen nach der im Gastland ortsüblichen Vergütung. Absatz 3 Nrn. 1 und 3 gilt entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Behandlung im Ausland die Behandlungsmöglichkeit im Gastland einzubeziehen ist.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2024