Vorsorge-Maßnahmen (stationär) nach § 23 Abs. 4 SGB V

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Vorsorge-Maßnahmen (stationär) nach § 23 Abs. 4 SGB V

Während die Prävention ein hohes Maß an Eigeninitiative und eigener Verantwortung voraussetzt, sollen Vorsorgeleistungen wie Kuren oder Krankengymnastik eine schwache Gesundheit wieder kräftigen. So kann eine ernsthafte Erkrankung verhütet oder eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit oder gar Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen sind in der Regel Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung, während Rehabilitationsleistungen (zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung) hauptsächlich Aufgabe der Rentenversicherung sind. Vorsorgen können Sie entweder ambulant oder stationär. Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen werden bestimmte Angebote am Kurort genutzt (beispielsweise Heilquellen, medizinische Behandlungen oder sonstige Therapien). Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen können Sie daneben auch in speziellen Einrichtungen wohnortnah in Anspruch nehmen. Stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen finden Sie in speziellen Einrichtungen. Dort werden Sie nicht nur behandelt und versorgt, Sie wohnen auch dort. Medizinische Vorsorgeleistungen können auch dann zum Einsatz kommen, wenn die gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährdet ist. Dazu gehören die so genannten „Mutter-und-Kind- oder „Vater-und-Kind-Kuren". Weitere Informationen zu den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Anspruchsdauer auf die Leistungen
Stationäre Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsleistungen dauern in der Regel drei Wochen, ambulante Rehabilitationsleistungen längstens 20 Behandlungstage. Die Regeldauer von stationären Vorsorgemaßnahmen für Kinder unter 14 Jahren beträgt vier bis sechs Wochen. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung der Vorsorge- oder der Rehabilitationsleistung in Betracht kommen und beantragt werden. Sprechen Sie darüber mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt sowie mit Ihrer Krankenkasse.

Wer zahlt die Kosten
Grundsätzlich haben alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, also auch Rentner und mitversicherte Ehepartner, Jugendliche und Kinder, Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Sie müssen aber beachten, dass ein anderer Leistungsträger (Rentenversicherung, Unfallversicherung) vorrangig zuständig sein kann. Dies gilt insbesondere für aktive Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist. Bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation müssen Sie pro Tag 10,00 Euro zuzahlen. Bei Anschlussheilbehandlungen nach einer stationären Behandlung oder bei bestimmten, festgelegten Indikationen wie etwa Sucht oder psychischer Erkrankung sind diese Zuzahlungen auf 28 Tage begrenzt. Bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen werden Ihnen hier angerechnet.

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Beispiel

18 Tage Krankenhaus + 22 Tage Anschlussrehabilitation = 40 Tage
Zuzahlung nur 28 Tage x 10 Euro Zuzahlung = 280 EURO
  

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Bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für kurärztliche Behandlungen (einschließlich der verordneten Arzneimittel), kurortspezifische Heilmittel, spezifische Heilmittel und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. Ihre Krankenkasse kann Ihnen zu den übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit den ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen entstehen, einen finanziellen Zuschuss gewähren. Wenn Sie älter als 18 Jahre alt sind, müssen Sie jedoch Zuzahlungen leisten, beispielsweise für Heilmittel oder Arzneimittel. Außerdem müssen Sie bei einer ambulanten Rehabilitation für jeden Tag zehn Euro zuzahlen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen. Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen ist daher nicht möglich. Sobald Sie jedoch Ihre Belastungsgrenze erreicht haben – zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen oder ein Prozent, wenn Sie schwerwiegend chronisch krank sind – werden Sie für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit.

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 TIPP
Geld sparen

Zuzahlungsbelege sammeln

- Bruttoeinnahmen berechnen

- Freibeträge abziehen

- Erreichen der Belastungsgrenze kontrollieren (zwei Prozent bzw. ein Prozent
  bei schwerwiegend chronisch Kranken)
- Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen



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