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Überstundenvergütung für Tarifbeschäftigte

Für Überstunden erhalten Tarifkräfte bestimmte Zeitzuschläge (siehe Kasten).

Wortlaut: ZEITZUSCHLÄGE FÜR TARIFBESCHÄFTIGTE (JE STUNDE)

Für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis V c, Kr. I bis Kr. VI 25 v.H.
V a/V b, Kr. VII/VIII 20 v.H.
IV b bis I, Kr. IX bis XIII 15 v.H.

Für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.
Für Arbeit an
- Wochenfeiertagen sowie am Ostersamstag und Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.
- bei Freizeitausgleich 35 v.H.
- Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
- ohne Freizeitausgleich 150 v.H.
- bei Freizeitausgleich 50 v.H.
- soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem
- Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H.
- ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v.H.

 

Treffen mehrere Zeitzuschläge zusammen, wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Daneben wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Samstage (13.00 Uhr bis 20.00 Uhr) nicht gezahlt, wenn bereits Zulagen für entsprechende Leistungen (u.a. Entschädigungen, Zuschläge) gewährt werden. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden keine Zeitzuschläge gezahlt. Ansprüche entstehen aber, wenn innerhalb der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung (einschl. der Wegezeiten) erbracht wird. Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe festgelegt.


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