Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage .9 zu § 23 Absatz 1 - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel ab 01.05.2023

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 

 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Merkblatt zu § 23 BBhV "Heilmittel"

Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Heilmittel (z. B. Massagen, Packungen, Bäder, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien) sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig (§ 23 Abs. 1 BBhV). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer anerkannten stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme. Die ärztliche Verordnung ist dem Antrag beizufügen.
Beihilferechtlich anerkannte Behandler für Heilmittel sind:

Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,

Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

a) Logopädin oder Logopäde,
b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,
c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung

a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

Bereich Podologie

a) Podologin oder Podologe,
b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

Bereich Ernährungstherapie

a) Diätassistentin oder Diätassistent,
b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)
sowie ein medizinisches Aufbautraining (MAT) beihilfefähig.

Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihren jeweiligen Beihilfestelle.

Wegen der für Heilmittel festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträge werden hierbei keine Eigenbehalte abgezogen.

Die beihilfefähigen Höchstbeträge sind für die Beihilfestelle bindend, nicht jedoch für die Heilbehandler. Es wird daher
empfohlen, vor der Behandlung nach den Preisen zu fragen bzw. die Preise mehrerer Heilbehandler zu vergleichen,
um die eigene Belastung möglichst gering zu halten.

Für weitergehende Informationen zu Heilmitteln steht Ihnen die Beihilfefestsetzungsstelle unter der oben
genannten Adresse gern zur Verfügung.


*Beihilfefähige Höchstbeträge

 

Nummer Leistung *bis 31.12.2021 *ab 01.01.2022 ab 01.05.2023
 1

Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

a) als Einzelinhalation 

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.

 

 

8,80

4,80

 

7,50

 

 

10,10

4,80

 

7,50

 

 

 11,20

4,80

 

7,50

 2

Radon-Inhalation

a) im Stollen

b) mittels Hauben

 

14,90

18,20

 

14,90

18,20

 

14,90

18,20

  Bereich Krankengymnastik,
Bewegungsübungen
     

 3


 3.1

 

 4

 

 

 

 5

 

 

 

 6

Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans

Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person

Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei
zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten

 16,50 

 

-

 

25,70

 

 

 

33,80

 

 

 

 

45,30

 16,50

 

55,00

 

25,70

 

 

 

38,30

 

 

 

 

47,80

 16,50

 

61,10

 

26,80

 

 

 

42,50

 

 

 

 

53,10

 7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert
25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
 8,20  10,80 12,00
 8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer  14,30   14,30 15,00 
 9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten  71,40   72,30 80,30 
 10

Krankengymnastik im Bewegungsbad

a) als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten

 

31,20

 

19,50

 

15,60

 

31,20

 

19,70

 

15,60

 

31,20

 

21,80

 

15,60

 11 Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten   29,70  29,70 32,20 
 12 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten  19,00   19,00  19,00 
 13

Bewegungsübungen

a) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten 

 

10,20

6,60

 

11,20

6,90

 

12,40

7,70 

 14

Bewegungsübungen im Bewegungsbad

a) als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten

 

31,20

 

19,50

 


15,60

 

31,20

 

19,60

 


15,60

 

31,20

 

21,80

 

15,60 

 15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag

108,10 108,10 108,10 
 16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf
maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr

 46,20   46,20  50,40 
         
 17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl´sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 8,80 8,80 8,80 
  Bereich Massagen      
18

Massage einzelner oder mehrerer Körperteile

a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten

b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten

 

18,20

 


18,20

 

18,20

 


21,20

 

19,60 

 


23,50

19

Manuelle Lymphdrainage (MLD)

a) Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten

b) Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten

c) Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig

 

25,70

38,50

58,30

 

12,40

 

29,30

43,90

58,50

 

18,70

 

32,50

48,70

65,00

 

20,70

 20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten

30,50

30,50 30,50 
   Bereich Palliativversorgung      
 21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten  66,00  66,00 66,00 
   Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder      
 22 Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe  13,60  13,60 13,60 
 23

Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

aa) Teilpackung

bb) Großpackung

 

 

15,60

 

 

 

 

36,20

47,80

 

 

15,60

 

 

 

 

36,20

47,80

 

 

15,60 

 

 

 

 

36,20

47,80

24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe  19,70  19,70 19,70 
 25

Kaltpackung (Teilpackung)

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

 

10,20

20,30

 

10,20

20,30

 

10,20

20,30 

 26 Heublumensack, Peloidkompresse   12,10  12,10 12,10 
 27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz  6,10  6,10 6,10 
28 Trockenpackung 4,10 4,10 4,10 
29

a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 

4,10

6,10

5,40

4,10

6,10

5,40

4,10

6,10

5,40 

30

a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

16,20

 

26,40

16,20

 

26,40

16,20

 

26,40 

 31

Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) Teilbad

b) Vollbad 

 


12,10 

17,60

 


12,10

17,60

 


12,10

17,60 

 32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe   25,10  25,10 25,10 
 33

Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) Teilbad 

b) Vollbad  

 

 

43,30

52,70

 

 

43,30

52,70

 

 

43,30

52,70 

 34

Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) Teilbad 

b) Vollbad 

 

37,90

43,30

 

37,90

43,30

 

37,90

43,30 

35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe  43,30 43,30 43,30 
 36

Medizinische Bäder mit Zusatz

a) Hand- oder Fußbad 

b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz  

 

8,80

17,60


24,40


4,10

 

8,80

17,60


24,40


4,10

 

8,80

17,60


24,40


4,10 

 37

Gashaltige Bäder

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
 

d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 

 

25,70

 


29,70


27,70

 

24,40


4,10

 

25,70

 


29,70


27,70

 

24,40


4,10

 

25,70

 


29,70


27,70


24,40

 

4,10 

 38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.      
   Bereich Kälte- und Wärmebehandlung      
 39 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in
Fuß- oder Armbadewannen
 12,90  12,90 12,90 
 40 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten  7,50  7,50 7,50 
 41 Ultraschall-Wärmetherapie    11,90  12,00 13,30 
  Bereich Elektrotherapie      
42

Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen 

 

8,20

 

8,20

 

8,20 

43

Elektrostimulation bei Lähmungen

15,60 15,60 16,90 
44 Iontophorese 8,20 8,20 8,20 
45

Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 

14,90 14,90 14,90 
46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 
29,00

29,00


29,00 

 

Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

     
 47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungs-plans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behand-lungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behand-lungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig 

 

 

108,00

 

 

108,00

 

 

111,20 

 47.1

Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig

 

 

-

 

 

51,70

 

 

55,60 

 47.2 Bericht an die verordnende Person   - 5,80 6,20 
 47.3 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person   - 103,40 111,20 
 48

Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen

a) Richtwert 30 Minuten 

b) Richtwert 45 Minuten 

c) Richtwert 60 Minuten 

d) Richtwert 90 Minuten

Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

 

 
41,80

59,00

68,90

103,40

 


46,00

63,20

80,50

103,40

 


49,40

68,00 

86,50

103,40

 49

Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

a) Gruppe (2 Personen), Richtwert 45 Minuten 

b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 45 Minuten

c) Gruppe (2 Personen), Richtwert 90 Minuten 

d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 90 Minuten

Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

 



50,40

34,60

67,60

56,10

 



56,90

34,60

103,40

56,10




61,20 

34,60

111,20

56,10

   Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)      
 50

Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 

 41,80  41,80 41,80 
 51

Einzelbehandlung

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten 

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten 

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 60 Minuten 

d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 120 Minuten

e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall

aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit

aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen

bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen

bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen

f) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall

aa) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert 120 Minuten 

bb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 120 Minuten

cc) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert 120 Minuten

 

41,80

 

54,80


72,30

 

128,20

 

 

 


40,70

54,40

 
67,70

 

 

 

 




 

 

 

41,80

 

54,80


72,30


128,20

 

 

 


40,70

54,40

 

67,70

 

 

 

 

123,90

166,80

 

139,20

 

45,20

 

60,90


76,20


128,20






40,70

54,40


67,70

 

 

 

 

135,60

182,60

 

152,32 

 51.1

Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von
zwei zu behandelnden Personen; 

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 30 Minuten

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten

 

 


32,80


44,50

 

 

55,10

 


35,90


48,70



60,30

 52

Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen);

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 

 

16,00

 

20,60


37,90

 

70,20

 

16,00

 

20,60


37,90

 

70,20

 

16,50

 

21,40

39,30 

 53 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung Richtwert 30 Minuten   46,20  46,20 50,10 
 53.1 Hirnleistungstraining, Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld einmal pro Behandlungsfall, Richtwert 120 Minuten   139,20 152,40
 53.2 Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert 30 Minuten   36,00 39,40
 54 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer  20,60  20,60 21,40 
   Bereich Podologie 2      
 

2 Nr. 55 bis 58 gehen in der neuen Nr. 58.1 und Nr. 59 bis 60 in der neuen Nr. 60.1 auf. Bei den neuen
Nummern kommt es entsprechend der maßgeblichen Verträge im Bereich der GKV nur auf den Zeitansatz
(Richtwert) an, nicht indes darauf, ob ein Fuß oder beide Füße behandelt werden. Eine Vergleichs-berechnung bedarf es nicht, da die neuen Ansätze günstiger sind.

     
 55 Hornhautabtragung an beiden Füßen   26,70 -  
 56 Hornhautabtragung an einem Fuß   18,90  -  
 57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen   25,10  -  
 58 Nagelbearbeitung an einem Fuß   18,90  -  
 58.1 Podologische Behandlung (klein), Richtwert 35 Minuten  -  30,70 30,70 
 59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
beider Füße
 41,60  -  
 60 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
eines Fußes
 26,70 -  
 60.1 Podologische Behandlung (groß), Richtwert 50 Minuten -   -  44,00 44,00 
 60.2 Podologische Befundung, je Behandlung   -  3,00  3,00
 61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen

 

194,60

 

194,60

 
 61.1 Erstbefundung      48,80 
 61.2 Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z.B. nach
Ross Fraser
    86,60 
 61.3 Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z.B. nach Ross Fraser      47,40 
 61.4 Nachregulierung der einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z.B. nach Ross Fraser      43,40 
 61.5 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und
Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange 
    86,90 
 61.6 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und
Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange 
    47,70 
 61.7 Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit      15,20 
 61.8 Behandlungsabschluss/Entfernung der Nagelkorrekturspange      22,80 
 62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen  

 
37,40


37,40
 
 63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation   64,80  64,80  
 64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht- Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 

 

74,80

 

74,80

 
 65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen    37,40  37,40  
  Bereich Ernährungstherapie      
 66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall  66,00 67,90 68,00 
 66.1 Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert
60 Minuten; Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig

 

-

 

55,50

 

55,50 

 66.2 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei; Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig

 

-

 

55,50

 

55,50 

 66.3 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall    

34,00

 67 Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr 33,00 34,00 34,00 
 67.1 Einzelbehandlung im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr     68,00
 68 Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr 11,00 23,80 23,80
  Bereich Sonstiges      
 69 Ärztlich verordneter Hausbesuch 12,10 12,10 12,10 
 69.1 Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal     22,40
 69.2 Besuch eines oder mehrerer Patienten in
einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patient pauschal
    14,61
 70 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels      
 71 Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden      
 72 Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht
an die verordnende Person
 
    1,30 

 

 

 

 

 

 

 

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