Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Reha. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Verhaltenstherapie

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 20 Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall  60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahmefällen     weitere 20 Sitzungen    weitere 20 Sitzungen   


(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

20 Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (bleibt frei) (seit 01.01.2021 lautet § 20 "Verhaltenstherapie")
20.1 Zu Absatz 1
20.1.1 Der Begriff des „Krankheitsfalls" ist derselbe wie in Tz 19.2.1
20.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
20.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)


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Red 20260909

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