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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
§ 30a Neuropsychologische Therapie
(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und
2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
a) für Neurologie,
b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
2. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
3. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
Tabelle
3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
Tabelle
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
Red 20210316
2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlungen von Bezugspersonen
3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig."
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