Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlV): § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

 

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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV): § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

 

§ 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1. ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2. ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.


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Red 20230918

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