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Beihilferegelungen in den Ländern: Mecklenburg-Vorpommern
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Beginn Kasten S. 173_1
Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsgrundlage:
§ 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt
Ende Kasten
Beginn Kasten S. 173_2
Aktuelles
Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert und dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der
Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (siehe Seite 224 ff.).
Ende Kasten
Antragsgrenzen & Fristen
Vgl. Bund (Seite 53 f.)
Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seite 50 ff.)
Berücksichtigungsfähige Personen
Vgl. Bund (Seite 43)
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Vgl. Bund (Seite 64 f.)
Geburt
Vgl. Bund (Seite 88)
Pflege
- Ambulant
- Stationär
Vgl. Bund (Seite 90)
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Vgl. Bund (Seite 125 ff.)
Todesfälle
Vgl. Bund (Seite 90)
Wahlleistungen
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher
ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder
die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.
Zum Schluss …
Vorsorge
Vgl. Bund (Seite 83)
Behandlung in Privatkliniken
Vgl. Bund (Seite 68)
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Antragsgrenzen & Fristen
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland
Wahlleistungen
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz
unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.
Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
Pflegebedürftigkeit
- Ambulant
- Stationär
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
Vorsorge
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
Sonstiges
- Behandlung in Privatkliniken
- Schwangerschaft und Geburt
- Todesfälle
Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")
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Red 20230807