Soziale Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch - SGB - Elftes Buch XI): § 53 Aufgaben auf Bundesebene

 

 

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014): § 53 Aufgaben auf Bundesebene

 

§ 53 Aufgaben auf Bundesebene

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.


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Red 20231109

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