Soziale Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch - SGB - Elftes Buch XI): § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

 

 

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014): § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

 

§ 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

Personen, die nach den § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. § 5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt entsprechend.


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Red 20231109

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