Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

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Beihilfenverordnung in Nordrhein-Westfalen

Stand: 05.11.2009

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Beihilfeberechtigte Personen

§ 2 Beihilfefälle

§ 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

§ 4 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 4 a Psychotherapeutische Leistungen

§ 4 b Psychosomatische Grundversorgung

§ 4 c Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

§ 4 d Verhaltenstherapie

§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

§ 5a Häusliche Pflege

§ 5b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

§ 5c Vollstationäre Pflege

§ 5d Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen

§ 6a Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und durch Krankheit erforderlicher Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

§ 12 Bemessung der Beihilfen

§ 12a Kostendämpfungspauschale

§ 13 Verfahren

§ 14 Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen

§ 15 Belastungsgrenze

§ 16 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangs- und Schlussvorschriften


Anlage 1 § 4 BVO (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 2 § 4 BVO (zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO)
Anlage 3 § 4 BVO (zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11)


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