Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Saarland:
§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen
(1) Neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 213 bis 232 sowie den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind zur Hälfte beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.
(2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
(3) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nach Maßgabe der folgenden Sätze beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur beihilfefähig bei Einzelzahnlücken, bei Freiendlücken, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dem Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für implantologische Leistungen ist ein Zahnschema beizufügen.
(4) Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nr. 214 bis 217 und 220 bis 224 sowie den Abschnitten F, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |