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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Hessen:
Anlage 3
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind – ggf. im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie ärztlich schriftlich verordnet sind. Es sind dies beispielsweise:
Absauggeräte (z. B. bei Kehlkopferkrankung),
Beatmungsgeräte (auch als Überwachungsgeräte bei Schlafapnoe, wie Sleep-Easy-Geräte und C.P.A.P.-Geräte), Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb,
Blindenschriftmaschine,
Blindenstöcke,
Blutdruckmessgeräte,
Bruchbänder,
Ergometer (nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle),
Fußeinlagen,
Gehhilfen (Armstützen, Gehwagen),
Gipsbetten, Liegeschalen,
Gummistrümpfe, Kompressionsstrumpfhosen,
Heimdialysegeräte,
Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgeräte und sonstigen Zubehörs,
Hilfsgeräte für schwerstbehinderte Menschen (z. B. Ohnhänder),
Hörhilfen (auch Hörbrillen),
Impulsvibratoren (z. B. Mucoviscidose, Pankreasfibrose),
Infusionspumpen, auch Insulinpumpen,
Inhalationsapparate,
Injektionsspritzen und -nadeln,
Jobst-Wechseldruckgeräte,
Katheter,
Kniekappen,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Kopfschützer,
Korrekturschienen und dergleichen,
Krampfaderbinden,
Krankenfahrstühle,
Krankenheber,
Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),
Krücken,
orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 50 EUR je Schuh übersteigen,
Pflegebetten,
Polarimeter,
Reflektometer,
Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 50 EUR je Schuh übersteigen,
Sehhilfen,
Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),
Sprechhilfen (auch elektronische),
Sprechkanülen,
Stützapparate,
Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,
Suspensorien,
Toilettenstühle, Closomatanlagen,
Ultraschallvernebler,
Urinale,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasser- und Luftkissen,
Weckgeräte für Bettnässer.
2. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
3. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.
4. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten
seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt. Nr. 11.6 bleibt unberührt.
5. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. Bei Brillen liegt eine Reparatur vor, wenn nur ein Glas repariert oder ersetzt wird.
6. Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 EUR hinausgehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
7. Notwendige und angemessene Aufwendungen für Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind. Nr. 5 Satz 1 und Nr. 6 gelten entsprechend.
8. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zu 512 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung, z. B. infolge Schädelverletzung, oder wenn ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur
beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.
9. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Hierzu gehören als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens z. B. auch
Anti-Allergie-Bettbezüge,
Bandscheibenmatratzen,
Bestrahlungslampen (Solarien, Helarien, Sonnenbänke, Rotlicht, Höhensonnen und dergleichen),
Fieberthermometer,
Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen),
Gesundheitsschuhe,
Heizkissen, Heizdecken,
Liegestühle,
Mundduschen (Water-Pic, Aqua-Pic),
Personenkraftwagen,
Rheumawäsche,
Wärmedecken, Wärmeflaschen,
Zahnbürsten (auch elektrische).
Außerdem sind die Aufwendungen für die in der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44), bezeichneten Hilfsmittel nicht beihilfefähig.
10. Notwendige und angemessene Aufwendungen für andere als die in Nr. 1 aufgeführten und nicht nach Nr. 9 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig,
wenn diese ebenfalls geeignet sind, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern oder zu beseitigen.
11. Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:
11.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes.
Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn bei der erneuten Beschaffung andersartige Gläser oder statt einer Brille Kontaktlinsen
notwendig sind. Die Aufwendungen für Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 EUR je Sehhilfe beihilfefähig.
11.2 Brillen
Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung – bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
– für vergütete (entspiegelte) Gläser mit Gläserstärken bis +/– 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sphärische Glas 31 EUR,
für das cylindrische Glas 41 EUR,
Mehrstärkengläser: für das sphärische Glas 72 EUR,
für das cylindrische Glas 92 EUR,
– bei Gläserstärken über +/– 6 dpt zuzüglich je Glas 21 EUR,
– Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21 EUR,
– Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 EUR.
11.3 Brillen mit besonderen Gläsern
Neben den Höchstbeträgen nach Nr. 11.2 sind Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoffgläsern und Leichtgläsern (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 EUR, Mehraufwendungen für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 EUR beihilfefähig.
Voraussetzung ist eine schriftliche augenärztliche Verordnung für diese Gläser.
11.4 Kontaktlinsen
11.4.1 Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
– Myopie ab 8 dpt,
– progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
– Hyperopie ab 8 dpt,
– irregulärer Astigmatismus,
– Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
– Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
– Keratokonus,
– Aphakie,
– Aniseikonie,
– Anisometropie ab 2 dpt,
– als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
– als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
– als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
– druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
11.4.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 11.4.1 sind die Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen
(z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:
– Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
– Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
– Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder
bei Einsatz als Medikamententräger,
– Ektropium,
– Entropium,
– Symblepharon,
– Lidschlussinsuffizienz.
11.4.3 Sofern eine der Indikationen der Nr. 11.4.1, nicht jedoch nach Nr. 11.4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
11.4.4 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
11.4.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen
– im Rahmen der Nr. 11.2 und 11.3 – beihilfefähig für
– eine Reservebrille
oder
– eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
11.5 Andere Sehhilfen
Müssen Schulkinder während des Schulsports Sportbrillen tragen, sind notwendige Aufwendungen – einschließlich Handwerksleistungen – in folgendem Umfang beihilfefähig:
– für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach Nr. 11.2 und 11.3. Die Voraussetzungen der Nr. 11.3.1 entfallen.
– eine Brillenfassung bis zu 52 EUR.
Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. ä.) beihilfefähig.
11.6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
– sich die Refraktion geändert hat,
– die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
– bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
11.7 Die Aufwendungen für
– Zweitbrillen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 11.4.5
– Bildschirmbrillen
– Brillenversicherungen
– Etuis
sind nicht beihilfefähig.
12. Blindenhilfsmittel
Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung in deren Gebrauch sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
12.1 Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. für elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
12.2 Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung
– Stundensatz von höchstens 47 EUR für die Unterweisung bis zu 60 Stunden einschließlich des erforderlichen Unterrichtsmaterials, darüber hinaus in besonderen Fällen bei entsprechendem Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 20 Stunden,
– Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten des Trainers in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
– Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 47 EUR täglich. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
12.3 Aufwendungen für ein stationär durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung
– Fahrkosten für die An- und Abreise nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
– Kursgebühr entsprechend Nr. 12.2,
– Kosten der Unterkunft nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a.
Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende Unterweisung am Wohnort des Blinden erforderlich ist, sind die Aufwendungen im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung der Nr. 12.2 an erkennungsfähig.
12.4 Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nr. 12.2 und 12.3.
12.5 Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden, ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender
Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
12.6 Die Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.
13. Für Hörgeräte gelten folgende Höchstbeträge:
– einkanalige HdO- und IO-Geräte 509 EUR,
– einkanalige HdO- und IQ-Geräte mit automatisch regelnden Kompressionssystemen (AGC) 545 EUR,
– mehrkanalige HdO- und IO-Geräte 713 EUR,
– Taschengeräte 444 EUR,
– Knochenleitungshörbügel, monaural 845 EUR,
– Ohrpassstück 47 EUR,
– Zuschlag bei weichem Material für Ohrpassstücke 8 EUR.
Diese Höchstbeträge vermindern sich um 20 vom Hundert für das zweite Hörgerät oder für den zweiten Knochenleitungshörbügel bei beidohriger (binauraler) Versorgung. Die Art der Hörgeräte ergibt sich aus der Verordnung des Arztes.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu der Bundesbeihilfeverordnung
Nach § 57 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 erlässt das Bundesministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bundesbeihilfeverordnung. Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)" hat insgesamt neun Anhänge, von denen wir in diesem Ratgeber aber nur den Anhang 1 dokumentieren. Die Anhänge 2 bis 8 finden Sie im Internet unter www.die-beihilfe.de
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