Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 18 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:

§ 18 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall  50 Sitzungen  40 Sitzungen 
im besonderen Ausnahmefall  weitere
30 Sitzungen 
weitere
20 Sitzungen 
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht  höchstens weitere 20 Sitzungen  höchstens weitere 20 Sitzungen 

 

2. Analytische Psychotherapie von Erwachsenen:

  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung 
im Regelfall  80 Sitzungen  40 Sitzungen 
im Erweiterungsfall  weitere
80 Sitzungen 
weitere
40 Sitzungen 
im besonderen Ausnahmefall  weitere
80 Sitzungen 
weitere
40 Sitzungen 
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht  höchstens weitere 60 Sitzungen  höchstens weitere 30 Sitzungen 

 

3. Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern einschließlich gegebenenfalls notwendiger Einbeziehung von Bezugspersonen:

  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung 
im Regelfall  70 Sitzungen  40 Sitzungen 
im Erweiterungsfall  weitere
50 Sitzungen 
weitere
20 Sitzungen 
im besonderen Ausnahmefall  weitere
30 Sitzungen 
weitere
30 Sitzungen 

 

4.Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger Einbeziehung von Bezugspersonen:

  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung 
im Regelfall  90 Sitzungen  40 Sitzungen 
im Erweiterungsfall  weitere
50 Sitzungen 
weitere
20 Sitzungen 
im besonderen Ausnahmefall  weitere
40 Sitzungen 
weitere
30 Sitzungen 

 

Die Zuordnung von Jugendlichen zum Behandlungsumfang hat unter Beachtung der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2536) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, niedergelegten Grundsätze im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zu erfolgen.
(2) Aufwendungen für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die von einem Arzt erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn diese Person
1. Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche ist:
a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
b) Psychiatrie und Psychotherapie oder
c) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
2. Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse" ist.
Aufwendungen für eine analytische Psychotherapie, die von einem Arzt erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn diese Person über eine der in Satz 1 Nr. 2 genannten Bereichsbezeichnungen verfügt, wobei eine Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" vor dem 1. April 1984 verliehen sein muss.
(3) Werden Behandlungen von einem Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG durchgeführt, sind die Aufwendungen nur für diejenige anerkannte Psychotherapieform beihilfefähig, für die die Person eine vertiefte Ausbildung erfahren hat. Werden Behandlungen von einem Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, und ist diese Person zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen, sind Leistungen nur für diejenige Psychotherapieform beihilfefähig, für die die Zulassung oder Eintragung erfolgt ist. Verfügt die Person über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut, sind sowohl Maßnahmen der tiefenpsychologisch fundierten als auch der analytischen Psychotherapie beihilfefähig. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist eine Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erforderlich.
(4) Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, zusätzlich zu der Berechtigung nach den Absätzen 2 und 3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgt, neben der Berechtigung nach den Absätzen 2 und 3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für weitere Sitzungen über den anerkannten Umfang hinaus ist stets, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung des Psychotherapeuten oder Arztes vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird.
(6) In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 16 Abs. 6, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen.
(7) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie nicht beihilfefähig. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Antrages beihilfefähig sein.


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