Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
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Beihilfeverordnung des Bundes:
§ 11 Aufwendungen im Ausland
(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.
(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn
1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hier-durch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung in-nerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 5 Konkurrenzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 18 Psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 19 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 21 Verhaltenstherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 22 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 23 Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 27 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 28 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 30 Soziotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 31 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 37 Grundsatz
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 39 Vollstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 40 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 46 Bemessung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 47 Abweichender Bemessungssatz
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 48 Begrenzung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 49 Eigenbehalte
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 50 Belastungsgrenzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 51 Bewilligungsverfahren
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 52 Zuordnung von Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 53 (aufgehoben)
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 54 Antragsfrist
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 56 Festsetzungsstellen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 59 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 1: Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 3: Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 4: Beihilfefähige Medizinprodukte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 5 zu § 22 Abs. 2 Nr. 1: Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c: Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 7: weggefallen (früher Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) - Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 8 zu § 22 Abs. 4: Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimitte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 9 zu § 23 Abs. 1: Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 10 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1: Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4: Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4: Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Satz 3: Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14 zu § 41 Abs. 3: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14a zu § 41 Abs. 4: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 15: weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 16 zu § 51a Abs. 2: BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht