Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 5 Konkurrenzen
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):
Beihilfeverordnung des Bundes:
§ 5 Konkurrenzen
(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt
1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie
2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.
|
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
mehr zu: Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 1 Regelungsgegenstand
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 5 Konkurrenzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 14 Zahnärztliche Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 18 Psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 19 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 21 Verhaltenstherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 22 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 23 Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 26 Krankenhausleistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 27 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 28 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 30 Soziotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 31 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 37 Grundsatz
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 39 Vollstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 40 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 46 Bemessung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 47 Abweichender Bemessungssatz
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 48 Begrenzung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 49 Eigenbehalte
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 50 Belastungsgrenzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 51 Bewilligungsverfahren
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 52 Zuordnung von Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 53 (aufgehoben)
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 54 Antragsfrist
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 56 Festsetzungsstellen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 59 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 1: Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 3: Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 4: Beihilfefähige Medizinprodukte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 5 zu § 22 Abs. 2 Nr. 1: Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c: Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 7: weggefallen (früher Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) - Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 8 zu § 22 Abs. 4: Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimitte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 9 zu § 23 Abs. 1: Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 10 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1: Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4: Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4: Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Satz 3: Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14 zu § 41 Abs. 3: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14a zu § 41 Abs. 4: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 15: weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 16 zu § 51a Abs. 2: BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht