Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
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Beihilfeverordnung des Bundes:
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,
2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,
3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfä-hige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:
1. Fahrtkosten für die An- und Abreise
a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und
b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,
3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,
4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und
e) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise). Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig. Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend.
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 18 Psychotherapeutische Leistungen
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 27 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 28 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 30 Soziotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 31 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 37 Grundsatz
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 39 Vollstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 40 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 46 Bemessung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 47 Abweichender Bemessungssatz
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 48 Begrenzung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 49 Eigenbehalte
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 50 Belastungsgrenzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 51 Bewilligungsverfahren
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 52 Zuordnung von Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 53 (aufgehoben)
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 54 Antragsfrist
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 56 Festsetzungsstellen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 59 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 1: Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 3: Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 4: Beihilfefähige Medizinprodukte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 5 zu § 22 Abs. 2 Nr. 1: Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c: Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 7: weggefallen (früher Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) - Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 8 zu § 22 Abs. 4: Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimitte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 9 zu § 23 Abs. 1: Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 10 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1: Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4: Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4: Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Satz 3: Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14 zu § 41 Abs. 3: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14a zu § 41 Abs. 4: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 15: weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 16 zu § 51a Abs. 2: BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht